2013/65/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9557) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird Neuseeland als Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet.
2 Die zuständige Kontrollstelle für die Anwendung der Datenschutznormen in Neuseeland wird im Anhang zu diesem Beschluss genannt.
Article 2
1 Unbeschadet ihrer Handlungsbefugnis zum Zwecke der Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften, die gemäß anderen Bestimmungen als denen des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG angenommen wurden, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an einen Empfänger in Neuseeland auszusetzen, wenn a) eine zuständige neuseeländische Behörde feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder b) eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die festgelegten Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zu der Annahme besteht, dass die zuständige neuseeländische Stelle nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift oder ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle in Neuseeland zu benachrichtigen, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
2 Die Aussetzung ist zu beenden, sobald der Datenschutz sichergestellt ist und dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 2 ergriffen werden.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Neuseeland verantwortlichen Einrichtungen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
3 Ergeben die nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absätze 1 und 2 gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften in Neuseeland verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so benachrichtigt die Kommission die zuständige neuseeländische Stelle und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf eine Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.
Article 4
Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach Neuseeland ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.
Article 5
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss bis zum 20. März 2013 nachzukommen.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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