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Seqlense EUR-Lex

2013/78/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Februar 2013 zur Genehmigung der Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 613)

CELEX
32013D0078
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-02-08
In force since
2013-02-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genehmigung

1 Die Stichprobenpläne, die am 5. Oktober 2012, 5. April 2012 bzw. 20. April 2012 von Bulgarien, Lettland und Schweden für die Zwecke des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgelegt wurden, werden genehmigt.

2 Der Stichprobenplan für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord des Fischereifahrzeugs, der gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 27. September 2012 von den Niederlanden vorgelegt wurde, wird genehmigt. Dieser Stichprobenplan ersetzt den von den Niederlanden am 18. Januar 2012 vorgelegten und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/474/EU genehmigten Stichprobenplan.

3 Die Stichprobenpläne für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord des Fischereifahrzeugs, die gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 14. Juni 2012 bzw. 20. April 2012 von Slowenien und Schweden vorgelegt wurden, werden genehmigt.

4 Der Kontrollplan für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 14. September 2012 von Frankreich vorgelegt wurde, wird genehmigt.

5 Das gemeinsame Kontrollprogramm für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat, das gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 14. September 2012 von Frankreich und Irland vorgelegt wurde, wird genehmigt.

Article 2 Aufhebung

Die Kommission kann die Genehmigung gemäß Artikel 1 aufheben, wenn sich herausstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Stichprobenplan, seinen Kontrollplan oder das gemeinsame Kontrollprogramm nicht oder nicht vollständig umsetzt.

Article 3 Bericht

Die in Artikel 1 bezeichneten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. April 2014 einen Bericht über die Anwendung der Stichprobenpläne, des Kontrollplans und des gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 1.

Article 4 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, Irland, die Französische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande, die Republik Slowenien und das Königreich Schweden gerichtet.

Relations

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