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Seqlense EUR-Lex

2013/98/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Februar 2013 im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union zu einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1035)

CELEX
32013D0098
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-02-19
In force since
2013-02-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Union leistet aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Kontrollplans gemäß Artikel 1 der Empfehlung 2013/99/EU (nachstehend „Empfehlung der Kommission“) entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 1357000 EUR.

Article 2 Erstattungsfähige Kosten

1 Der Beitrag der Union gemäß der Empfehlung der Kommission wird als teilweise Erstattung in Höhe von 75 % der Kosten für Tests geleistet, die die zuständigen Behörden in Durchführung des Kontrollplans gemäß Artikel 1 der Empfehlung der Kommission durchführen. Der Beitrag der Union darf nicht übersteigen: a) 300 EUR je Test, b) die in Anhang I genannten Beträge.

2 Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.

Article 3 Bestimmungen für die Erstattungsfähigkeit

1 Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 wird unter folgenden Bedingungen gewährt: a) Die Tests wurden gemäß den Bestimmungen der Empfehlung der Kommission in dem in Abschnitt II des Anhangs der genannten Empfehlung genannten Zeitraum durchgeführt; b) die Mitgliedstaaten haben der Kommission den Bericht gemäß Abschnitt III des Anhangs der Empfehlungen der Kommission innerhalb der in dem genannten Abschnitt festgelegten Frist vorgelegt; c) bis zum 31. Mai 2013 haben die Mitgliedstaaten der Kommission in elektronischer Form einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III festgelegten Format übermittelt.

2 Die Kommission kann die Höhe des Beitrags nach Artikel 1 reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Schadens für die Union.

Article 4 Währung und Wechselkurs

1 Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.

2 Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Article 5

Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung.

Article 6

Dieser Beschluss gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Empfehlung der Kommission.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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