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Seqlense EUR-Lex

2013/103/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0103
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-06-16
In force since
2011-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Bei Unterzeichnung der Vereinbarung gibt die Union die in Anhang I dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung über die Ausübung ihrer Zuständigkeiten ab, und die Union gibt die in Anhang II dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung in Bezug auf Artikel 2 der Vereinbarung ab.

Article 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen und die in Artikel 2 genannten Erklärungen abzugeben.

Article 4

Die Kommission vertritt die Union in Sitzungen der OTIF.

Article 5

Anhang III dieses Beschlusses enthält die internen Regelungen für die Vorbereitung der OTIF-Sitzungen sowie für die Abgabe von Erklärungen und die Stimmabgabe in diesen Sitzungen.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die Union tritt dem Übereinkommen zu den in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen nach Artikel 38 des Übereinkommens bei.

Article 2

Unbeschadet des Ziels und des Zwecks des Übereinkommens, den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern, sowie unbeschadet seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wenden Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Rechtsvorschriften der Union an und wenden dementsprechend nicht die Vorschriften aufgrund des Übereinkommens an, außer wenn für den betreffenden Gegenstand keine Unionsvorschriften bestehen.

Article 3

Vorbehaltlich dieser Vereinbarung ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Union im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Parteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.

Article 4

Die Union leistet keinen Beitrag zum Haushalt der OTIF und wirkt an den Beschlüssen über den Haushalt nicht mit.

Article 5

Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Union berechtigt, bei den Arbeiten aller OTIF-Gremien, bei denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Partei des Übereinkommens vertreten zu sein, und in denen Angelegenheiten behandelt werden können, die in die Zuständigkeit der Union fallen, vertreten zu sein und sich an diesen Arbeiten zu beteiligen. Die Union kann dem Verwaltungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sie kann zu den Tagungen dieses Ausschusses eingeladen werden, wenn der Ausschuss sie in Fragen von gemeinsamem Interesse zu konsultieren wünscht, die auf der Tagesordnung stehen.

Article 6

1 Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union ausschließlich zuständig ist, nimmt die Union die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens wahr.

2 Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig ist, nehmen entweder die Union oder ihre Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil.

3 Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 7 des Übereinkommens verfügt die Union über dieselbe Anzahl von Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die auch Parteien des Übereinkommens sind. Wenn die Union an der Abstimmung teilnimmt, sind ihre Mitgliedstaaten nicht stimmberechtigt.

4 Die Union unterrichtet in jedem einzelnen Fall die anderen Parteien des Übereinkommens, wenn sie bei den verschiedenen Tagesordnungspunkten der Tagungen der Generalversammlung und anderer Entscheidungsgremien die Stimmrechte nach den Absätzen 1 bis 3 ausüben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Beschlüsse, die im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese Unterrichtung erfolgt frühzeitig genug über das OTIF-Generalsekretariat, damit die betreffenden Informationen zusammen mit den Sitzungsunterlagen weitergeleitet oder Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden können.

Article 7

Der Umfang der Zuständigkeiten der Union wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Union zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abgibt. Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Union an die OTIF geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Zuständigkeit der Union erfolgen, bevor bei der OTIF durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.

Article 8

Auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Vereinbarung, einschließlich hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung, findet Titel V des Übereinkommens Anwendung.

Article 9

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die Vertragsparteien in Kraft. Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Article 10

Diese Vereinbarung bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Kündigen alle Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, das Übereinkommen, so wird davon ausgegangen, dass die Union ihre Kündigung des Übereinkommens sowie dieser Vereinbarung gleichzeitig mit der Notifikation der Kündigung des letzten das Übereinkommen kündigenden Mitgliedstaats der Union nach Artikel 41 des Übereinkommens notifiziert hat.

Article 11

Parteien des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, aber einschlägige Rechtsvorschriften der Union aufgrund ihrer internationalen Übereinkünfte mit der Union anwenden, können mit Zustimmung des Verwahrers des Übereinkommens individuelle Erklärungen zur Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Übereinkünfte mit der Union, des Übereinkommens und der damit zusammenhängeden Vorschriften abgeben. Diese Vereinbarung ist in doppelter Urschrift, von denen eine von der OTIF und die andere von der Union verwahrt wird, in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dies gilt unbeschadet des Artikels 45 Absatz 1 des Übereinkommens.

Relations

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Versions

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