2013/150/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Januar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30584 (C 38/10, ex NN 69/10) Ungarns zugunsten der Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9316) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die folgenden Maßnahmen, die Ungarn zugunsten der Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. ergriffen hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar: a) Maßnahme 1: Die Übernahme eines Darlehens durch die in Staatseigentum befindliche MAVA am 31. Dezember 2007, welches die Malév 2003 von der MFB, einer staateigenen Entwicklungsbank, erhalten hatte; b) Maßnahme 2: Eine Liquiditätsfazilität von 4,3 Mrd. HUF für ein Jahr im Zusammenhang mit dem von der MNV Zrt. geplanten (und später gescheiterten) Verkauf der Malév-Tochtergesellschaft Malév Ground Handling; c) Maßnahme 3: Eine Stundung sämtlicher Verbindlichkeiten aus Steuern und Sozialabgaben zwischen Juli 2008 und März 2010 bzw. eine Stundung der Zahlung verschiedener Steuern und Sozialabgaben; d) Maßnahme 4: Eine Kapitalerhöhung im Umfang von 25,4 Mrd. HUF durch die MNV im Februar 2010 (teils mittels Zuführung neuen Kapitals im Umfang von 20,7 Mrd. HUF und teils mittels Umwandlung eines Darlehens von 4,7 Mrd. HUF, bestehend aus Vorauszahlungen für Malév GH, in Eigenkapital); e) Maßnahme 5: Drei Gesellschafterdarlehen von insgesamt 9,2 Mrd. HUF, welche die MNV Zrt. der Malév zwischen Mai und August 2010 gewährt hatte, bzw. die fälligen, aber nicht gezahlten Zinsen; f) Maßnahme 6: Die Umwandlung der in Artikel 1 Buchstabe e genannten Gesellschafterdarlehen (zusammen mit den dafür fälligen Zinsen) von 9,4 Mrd. HUF in Eigenkapital im September 2010; g) Maßnahme 7: Eine weitere Kapitalerhöhung im Umfang von 5,3 Mrd. HUF im September 2010; h) Maßnahme 8: Ein weiteres Gesellschafterdarlehen von 5,7 Mrd. HUF bzw. die fälligen, aber nicht gezahlten Zinsen im September 2010.
Article 2
Die in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Ungarn unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
1 Ungarn fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 4
1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Ungarn stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Ungarn übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind.
Article 6
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
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