2013/190/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. April 2013 über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2297)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannte verbindliche Zolltarifauskunft, die von den in Spalte 2 genannten Zollbehörden für die in Spalte 3 angegebene Tarifposition erteilt wurde, verliert ihre Gültigkeit.
2 Die in Spalte 2 der Tabelle im Anhang genannten Zollbehörden heben die in Spalte 1 genannte verbindliche Zolltarifauskunft so schnell wie möglich, jedoch nicht später als zehn Tage nach Bekanntgabe dieses Beschlusses auf.
3 Die Zollbehörde, die die verbindliche Zolltarifauskunft aufhebt, teilt dies der Kommission mit.
Article 2
Die im Anhang genannte verbindliche Zolltarifauskunft kann gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwendet werden, sofern die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions