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Seqlense EUR-Lex

2013/195/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. April 2013 zur Festlegung der näheren Vorschriften, der einheitlichen Formate und einer Methode für die im Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik vorgesehene Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2235) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0195
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-04-23
In force since
2013-04-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zielsetzung

Dieser Beschluss dient der Festlegung der näheren Vorschriften und einheitlichen Formate für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über die bestehende Frequenznutzung im Frequenzbereich von 400 MHz bis 6 GHz (nachstehend „die einschlägigen Frequenzen“) durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und der Methode für die Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs an und der künftigen Nachfrage nach Frequenzen in den Bereichen der EU-Politik gemäß Artikel 9 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik.

Article 2 Erhebung und Bereitstellung von Daten

Zur Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU genannten Ziele erheben die Mitgliedstaaten nach den folgenden Bestimmungen die Daten, die ihnen zu Nutzungsrechten und zur tatsächlichen Nutzung der einschlägigen Frequenzen vorliegen, und stellen sie für den elektronischen Datenaustausch mit der Kommission zur Verfügung. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Europäische Büro für Funkangelegenheiten die einschlägigen Daten, die bereits gemäß der Entscheidung 2007/344/EG erhoben wurden, der Kommission übermittelt, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. 2. Zusätzlich zu den Daten gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten in dem auf nationaler Ebene gewählten maschinenlesbaren Format, sofern die Daten auf nationaler Ebene verfügbar sind, einschließlich der Daten zur öffentlichen Nutzung von Frequenzen und der Daten, die die Kommission braucht, um ihre Aufgaben gemäß diesem Beschluss und gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU wahrzunehmen. 3. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die Menge der zwecks Übermittlung gemäß Absatz 2 verfügbaren Daten zur Frequenznutzung zu erhöhen, indem sie insbesondere quantitative Daten als solche in einem in allen Mitgliedstaaten vergleichbaren Format bereitstellen, es sei denn, sie halten dies angesichts nationaler Gegebenheiten, der Anzahl der Sendeanlagen, der Nutzungsdauer und der Koordinaten oder Standortdaten, aus denen die geografische Ausdehnung der Frequenznutzung hervorgeht, sowie der genutzten Technologien und der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung für nicht machbar. Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands werden Daten zu den Frequenzbändern, die für die Umsetzung der Ziele des Beschlusses Nr. 243/2012/EU unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik von Belang sind, gemäß diesem Artikel erhoben und übermittelt. Die Mitgliedstaaten erheben Daten zu allen Bändern der einschlägigen Frequenzen und stellen diese in einem schrittweisen Verfahren bis zum 31. Dezember 2015 bereit.

Article 3 Ermittlung der künftigen Nachfrage nach Frequenzen

1 Als Beitrag zur Ermittlung der künftigen Frequenznachfrage und der spezifischen Frequenzbänder, die den künftigen Bedarf an und die künftige Nachfrage nach Frequenzen am besten decken könnten, wird die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik die gemäß Artikel 2 oder mit anderen Mitteln (z. B. öffentliche Konsultationen und Studien) erhobenen Daten analysieren und dabei Folgendes berücksichtigen: die technische Effizienz der derzeitigen Nutzung; die wirtschaftliche Effizienz der derzeitigen Nutzung, indem sie die Möglichkeiten und Optionen vergleicht, die einzelne Bänder für die Deckung des künftigen Bedarfs bieten; die sozioökonomischen Auswirkungen auf derzeitige Nutzer der einschlägigen Frequenzbänder und benachbarter Frequenzbänder.

2 Die Analyse gemäß Absatz 1 zielt darauf ab, technologische Trends, den künftigen Bedarf an und die künftige Nachfrage nach Frequenzen in den Bereichen der EU-Politik in Bezug auf Anwendungen, die in Teil I des Anhangs nach vergleichbaren technischen Merkmalen und Funktionen zu Gruppen zusammengefasst sind, sowie die erhebliche Entwicklung und die Nutzungsmöglichkeiten der Frequenzen zu ermitteln. Diese Analyse enthält, soweit notwendig und möglich, zumindest die die Teil II des Anhangs aufgeführten Angaben. Die Kommission sorgt durch Workshops und öffentliche Konsultationen für Transparenz.

Article 4 Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat

1 Die Kommission nimmt die Ergebnisse der nach diesem Beschluss durchgeführten Analyse und die in Teil II des Anhangs aufgeführten Angaben in regelmäßige, gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU vorzulegende Berichte auf.

2 Zur Erreichung der Ziele in Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU und unter Berücksichtigung der Analyse der technologischen Trends, des künftigen Bedarfs an und der künftigen Nachfrage nach Frequenzen sowie der Analyse der gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses erhobenen Daten kann die Kommission in diese Berichte mögliche spezifische Optionen für die Deckung des ermittelten Bedarfs und die Maximierung der Effizienz der Frequenznutzung aufnehmen und dabei auf Nachteile (einschließlich Kosten für die Nutzer, Hersteller und den Gesamthaushalt der EU einerseits und die betreffenden Mitgliedstaaten andererseits) und Vorteile eingehen, einschließlich einer Analyse der Gesamtwirkung dieser Optionen.

Article 5 Vertraulichkeit und Verschlusssachen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz von Daten, die ein Mitgliedstaat, eine internationale Organisation, die Kommission oder eine Dritter nach EU- und einzelstaatlichem Recht als vertraulich oder als Verschlusssache eingestuft hat, insbesondere von vertraulichen Geschäftsinformationen, Informationen in Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und Informationen im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung. Dies gilt unbeschadet des Rechts der betreffenden Behörden, die Informationen offenzulegen, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht zulässig ist und eine solche Offenlegung für die Wahrnehmung ihrer Pflichten wesentlich ist. Eine solche Offenlegung muss verhältnismäßig sein und das berechtigte Interesse der betroffenen Partei am Schutz jedweder der vorstehend genannten Informationen berücksichtigen.

Article 6 Überprüfung

Um die Kommission bei der Berichterstattung über die Funktionsweise der Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen zu unterstützen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung und die Wirksamkeit dieses Beschlusses.

Article 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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