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Seqlense EUR-Lex

2013/237/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 14. Mai 2013 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

CELEX
32013D0237
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-05-14
In force since
2013-05-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und die Republik Polen über die Instandhaltung von Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitten an der tschechisch-polnischen Grenze gemäß Anhang I dieses Beschlusses und über den Bau und die anschließende Instandhaltung von Brücken an der tschechisch-polnischen Staatsgrenze gemäß Anhang II dieses Beschlusses werden die Tschechische Republik und die Republik Polen hiermit ermächtigt, in Einklang mit den Artikeln 2 und 3 in Bezug auf den Bau und die Instandhaltung dieser Grenzbrücken und gemeinsamen Straßenabschnitte, die alle teilweise im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik und teilweise im Hoheitsgebiet der Republik Polen liegen, von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelungen anzuwenden.

2 Diese Ermächtigung gilt auch für alle weiteren Brücken und gemeinsame Straßenabschnitte, die in den Geltungsbereich des in Absatz 1 genannten Abkommens durch den Austausch diplomatischer Noten einbezogen werden. Der gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingesetzte Mehrwertsteuerausschuss wird hiervon unterrichtet.

Article 2

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass die Grenzbrücken und gemeinsamen Straßenabschnitte für deren Bau- oder Instandhaltungsarbeiten die Tschechische Republik verantwortlich ist, und gegebenenfalls die entsprechende Baustelle, sofern sie im Hoheitsgebiet der Republik Polen liegen, für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Instandhaltung dieser Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitte bestimmt sind, als Teil des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik angesehen werden.

Article 3

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass die Grenzbrücken und gemeinsamen Straßenabschnitte für deren Bau- oder Instandhaltungsarbeiten die Republik Polen verantwortlich ist, und gegebenenfalls die entsprechende Baustelle, sofern sie im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik liegen, für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Instandhaltung dieser Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitte bestimmt sind, als Teil des Hoheitsgebiets der Republik Polen angesehen werden.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik und an die Republik Polen gerichtet.

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