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Seqlense EUR-Lex

2013/247/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2013 über die Maßnahme SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 87) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0247
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-01-23
In force since
2013-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 6922121 EUR, die die Niederlande am 1. März 2010 entgegen den Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig zu Gunsten von Schouten de Jong Bouwfonds, einer Partnerschaft aus Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und Bouwfonds Ontwikkeling BV, in Form einer rückwirkenden Senkung des Grundstückspreises und eines rückwirkenden Erlasses des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags, die mit der Gemeinde Leidschendam-Voorburg vereinbart worden waren, gewährt haben, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 2

1 Die Niederlande fordern die in Artikel 1 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Schouten de Jong Bouwfonds und/oder von der Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und/oder von der Bouwfonds Ontwikkeling BV zurück.

2 Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen ab dem Datum, an dem diese Beträge Schouten de Jong Bouwfonds und/oder Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und/oder Bouwfonds Ontwikkeling BV bereit gestellt wurden, d. h. ab dem 1. März 2010 bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Die Niederlande stellen sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses übermitteln die Niederlande der Kommission die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen); b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

2 Die Niederlande sind verpflichtet, die Kommission laufend über die Entwicklung nationaler Maßnahmen zu informieren, die zur Durchführung dieses Beschlusses ergriffen wurden, bis die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Die Niederlande übermitteln auf Anfrage der Kommission umgehend Informationen über die Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden oder die geplant sind, um diesen Beschluss durchzuführen. Die Niederlande übermitteln auch ausführliche Informationen über Beihilfebeträge und Zinsbeträge, die bereits von den in Artikel 1 genannten Beihilfeempfängern zurückgefordert wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Relations

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