Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 252/2013/EU des Rates vom 11. März 2013 zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

CELEX
32013D0252
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-03-11
In force since
2013-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Mehrjahresrahmen

1 Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) wird ein Mehrjahresrahmen für den Zeitraum von 2013 bis 2017 festgelegt.

2 Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.

Article 2 Themenbereiche

Die Themenbereiche sind: a) Zugang zum Recht; b) Opfer von Straftaten, einschließlich Opferentschädigung; c) Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten; d) Integration von Roma; e) justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen; f) Rechte des Kindes; g) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; h) Zuwanderung und Integration von Migranten; Visa und Grenzkontrolle sowie Asyl; i) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz.

Article 3 Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

1 Zur Umsetzung des Mehrjahresrahmens gewährleistet die Agentur gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

2 Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen des Artikels 2 Buchstabe g und nur insoweit, als dies für ihre Arbeit relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zu Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zuständig ist. Die Agentur und das EIGE arbeiten nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 22. November 2010 zusammen.

3 Die Agentur arbeitet mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober 2009 und mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 26. Mai 2010 zusammen. Ferner arbeitet sie mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), dem Europäischen Migrationsnetzwerk, der Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), dem Europäischen Polizeiamt (Europol), der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe künftiger entsprechender Kooperationsabkommen zusammen. Die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen beschränkt sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Themenbereichen nach Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses.

4 Die Agentur nimmt ihre Aufgaben im Bereich der Informationsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr, der im Einklang mit seinen Aufgaben und Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Union geachtet werden.

5 Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und des in jenem Artikel genannten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat .

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions