2013/267/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt bezüglich der Änderungen des Zustandsbewertungsschemas sowie auf der 92. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses bezüglich der Änderungen des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und der Änderungen des Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens und der Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreffend Übungen für die Arbeit in geschlossenen Räumen und Rettungsübungen zu vertreten ist
Text
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Article 1
1 Der Standpunkt der Union anlässlich der 65. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt besteht darin, der Annahme der Änderungen des Zustandsbewertungsschemas (Condition Assessment Scheme) (MEPC-Entschließung 94(46)) in der von dem genannten Ausschuss auf seiner 64. Tagung gebilligten Form, wie sie den Anhängen 13 und 16 des IMO-Dokuments MEPC 64/23/Add.1 zu entnehmen sind, zuzustimmen.
2 Der Standpunkt der Union anlässlich der 92. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses besteht darin, der Annahme der Änderungen des ISM-Codes und der einschlägigen Leitlinien sowie die Aufnahme einer neuen Verpflichtung zur Übung von Rettungsmaßnahmen in geschlossenen Räumen in Kapitel III Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, in Kapitel 18 der Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und in Kapitel 17 des Codes für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb in der von dem genannten Ausschuss auf seiner 91. Tagung gebilligten Form, wie sie den Anhängen 22, 30 und 31 des IMO-Dokuments MSC 91/22/Add. 2 bzw. Anhang 4 des IMO-Dokuments MSC 92/3/1 zu entnehmen sind, zuzustimmen.
3 Der in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
4 Formale und geringfügige Anpassungen des Standpunkts können vereinbart werden, ohne dass eine Änderung dieses Standpunkt erforderlich wird.
Article 2
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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