2013/291/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Juli 2013 aus Drittstaaten nach Kroatien gelangen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3475) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
Dieser Beschluss gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; b) sie genügen nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; c) sie gelangten vor dem 1. Juli 2013 aus Drittländern nach Kroatien.
Article 2 Vor dem 1. Juli 2013 in Kroatien in den freien Verkehr überführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juli 2013 in Kroatien in den freien Verkehr überführt worden sind, können ab diesem Zeitpunkt noch ein Jahr lang im Hoheitsgebiet Kroatiens in Verkehr gebracht werden, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie dürfen nicht in Betrieben verarbeitet werden, die ihre Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versenden dürfen; b) sie tragen ein nationales Kennzeichen, das in den zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr geltenden kroatischen Vorschriften festgelegt ist und das sich von dem in Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen und von dem in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Identitätskennzeichen unterscheidet.
Article 3 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Juli 2013 nach Kroatien gelangen, jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind
Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juli 2013 nach Kroatien gelangen, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 in Kroatien in den freien Verkehr überführt und im Hoheitsgebiet Kroatiens in Verkehr gebracht werden, sofern sie den Anforderungen gemäß Artikel 2 genügen.
Article 4 Verbot des Versands von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Kroatien in andere Mitgliedstaaten
1 Erzeugnisse gemäß Artikel 1 dürfen nicht aus Kroatien in andere Mitgliedstaaten versandt werden.
2 Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates, insbesondere Artikel 3, sicherstellen, dass Erzeugnisse gemäß Artikel 1 nicht zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden.
Article 5 Ausfuhr in Drittländer
Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Juli 2014 weiterhin aus Kroatien in Drittländer ausgeführt werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Ausfuhr erfolgt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; b) jede Sendung verlässt das kroatische Hoheitsgebiet unmittelbar unter Aufsicht der zuständigen Behörde, ohne das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu durchqueren; c) jede Sendung ist in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportmittel zu befördern; die Verplombung ist am kroatischen Ausgangsort zu kontrollieren.
Article 6 Vernichtung von am 1. Juli 2014 unter zollamtlicher Überwachung stehenden Sendungen
Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1, die am 1. Juli 2014 noch unter zollamtlicher Überwachung stehen, werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde vernichtet. Die gesamten Kosten der Vernichtung solcher Sendungen gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.
Article 7 Anwendung
Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Article 8 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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