Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG verhängen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2a und Artikel 14 Absatz 3 der genannten Richtlinie für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 keine Sanktionen gegen Luftfahrzeugbetreiber für Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Union, die keine EFTA-Mitgliedstaaten, überseeischen Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten und keine Länder sind, die mit der Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, wenn an diese keine kostenlosen Zertifikate für solche Tätigkeiten für das Jahr 2012 vergeben wurden oder wenn solche Zertifikate an sie vergeben wurden und sie bis zum dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den Mitgliedstaaten die Anzahl der Luftverkehrszertifikate für 2012, die dem Anteil der nachgewiesenen Tonnenkilometer solcher Tätigkeiten im Referenzjahr 2010 entspricht, zur Löschung zurückgegeben haben.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten löschen alle Luftverkehrszertifikate für 2012 für Flüge nach und von den in Artikel 1 genannten Flughäfen, die entweder nicht vergeben oder vergeben und ihnen wieder zurückgegeben wurden.
2 Hinsichtlich der Löschung gemäß Absatz 1 versteigern die Mitgliedstaaten eine reduzierte Anzahl Luftverkehrszertifikate für 2012. Diese reduzierte Anzahl entspricht der geringeren Gesamtanzahl der in Umlauf befindlichen Luftverkehrszertifikate. Soweit die reduzierte Anzahl dieser Zertifikate vor dem 1. Mai 2013 noch nicht versteigert wurde, passen die Mitgliedstaaten die Anzahl der 2013 zu versteigernden Luftverkehrszertifikate an.
Article 3
Gemäß Artikel 2 gelöschte Luftverkehrszertifikate werden nicht für die Berechnung des Anspruchs auf Verwendung internationaler Gutschriften im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt.
Article 4
Die Kommission stellt die für die Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Leitlinien bereit.
Article 5
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die bei den Verhandlungen der ICAO erzielten Fortschritte und legt ihnen einen vollständigen Bericht über die Ergebnisse der 38. Versammlung der ICAO vor.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 24. April 2013.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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