Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2013/427/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. August 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Union an dem Notimpfplan gegen die klassische Schweinepest in Lettland und Belarus sowie an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen in Lettland, Litauen und Belarus im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4980)

CELEX
32013D0427
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-08-02
In force since
2013-08-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest im Jahr 2013 wird Lettland eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union für den Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in Lettland und Belarus in folgender Höhe gewährt: a) 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Lieferung der Impfstoffdosen; b) 50 % der Ausgaben für die Gehälter und Gebühren des Impfpersonals in Lettland und 50 % der in unmittelbarem Zusammenhang mit den Impfungen in Lettland stehenden Ausgaben (ohne MwSt.).

2 Die Beträge, die Lettland für die in Absatz 1 genannten Ausgaben erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: a) für den Kauf des Impfstoffs durchschnittlich 0,91 EUR je Dosis; b) für die Impfung durchschnittlich 0,18 EUR je in Lettland verteilte Impfdosis; c) für die Impfkosten in Lettland 130800 EUR; d) für die Impfkosten in Belarus 91000 EUR.

Article 2

1 Im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest wird Lettland und Litauen eine finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten der Labortests zur serologischen und virologischen Überwachung von Haus- und Wildschweinen in Litauen und Belarus ab dem 1. April 2013 und in Lettland ab dem 20. November 2012 gewährt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Lettland und Litauen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen: i) 227000 EUR für Lettland, ii) 17000 EUR für Litauen.

3 Die Beträge, die Lettland und Litauen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erstattet werden, dürfen im Durchschnitt folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, ii) 5 EUR für jedes getestete Wildschwein, iii) 2 EUR für jeden ELISA-Test, iv) 10 EUR für jeden PCR-Test, v) 10 EUR für jeden virologischen Test.

Article 3

Vorbehaltlich der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG erhält Lettland eine erste Ratenzahlung wie folgt: a) in einer Höhe bis zu 224300 EUR, b) als Teil der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 und 2. Diese Zahlung erfolgt auf der Grundlage eines von Lettland eingereichten offiziellen Antrags auf Kostenerstattung.

Article 4

Die für eine finanzielle Beteiligung der Union in Frage kommenden Ausgaben für Maßnahmen nach den Artikeln 1 bis 2 sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten für die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Maßnahmen entstehen. 1. Probenahme: a) Personal, ungeachtet seines Status, das — ganz oder teilweise — speziell zur Durchführung der Probenahmen abgestellt wird; die Kosten sind auf die tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und b) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter Buchstabe a genannten Kosten. 2. Labortests: a) Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter; b) Personal, ungeachtet seines Status, das — ganz oder teilweise — speziell zur Durchführung der Tests auf dem Gelände des Labors abgestellt wird; die Kosten sind auf die tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und c) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten. 3. Kauf und Lagerung von Impfstoffdosen und/oder Impfstoffen und Ködern für wildlebende Tiere. 4. Verteilung von Impfstoffen und Ködern für wildlebende Tiere: a) Personal, ungeachtet seines Status, das — ganz oder teilweise — speziell zur Verteilung von Impfködern abgestellt wird; die Kosten sind auf die tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt; b) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter Buchstabe a genannten Kosten.

Article 5

1 Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 und 2 wird auf folgender Grundlage gewährt: a) eines technischen Abschlussberichts gemäß Anhang I über die technische Durchführung der Notimpfung, einschließlich der im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 erzielten Ergebnisse; b) eines technischen Abschlussberichts gemäß Anhang II über die technische Durchführung der Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der im Zeitraum vom 20. November 2012 bis 31. Dezember 2013 in Lettland und im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 in Litauen erzielten Ergebnisse; c) eines abschließenden Finanzberichts in elektronischer Form gemäß Anhang III über die Kosten, die Lettland im Zeitraum vom 20. November 2012 bis 31. Dezember 2013 und Litauen im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 entstanden sind; d) der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG. Die Unterlagen, die den unter den Buchstaben a bis c genannten Berichten zugrunde liegen, sind für Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission gemäß Buchstabe d zur Verfügung zu stellen.

2 Die technischen Abschlussberichte und der abschließende Finanzbericht gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c sind bis spätestens 1. April 2014 vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird — sofern keine hinreichende Begründung für die Verzögerung vorliegt — die spezifische finanzielle Beteiligung der Union je Kalendermonat Verspätung um 25 % gekürzt.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland und die Republik Litauen gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions