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Seqlense EUR-Lex

2013/435/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1926) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0435
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-05-02
In force since
2013-08-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die der SNCM und der CMN im Rahmen des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 7. Juni 2007 gewährten Ausgleichsleistungen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden unter Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt.

Article 2

1 Die Ausgleichsleistungen, die der SNCM für die Schaffung der zusätzlichen Kapazitäten gemäß I a) 2), I b) 2) und I d) 1.4) des Lastenhefts des obengenannten Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

2 Die Ausgleichsleistungen, die der SNCM und der CMN für die Erbringung der anderen Dienstleistungen gemäß dem obengenannten Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 3

1 Frankreich muss die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen vom Empfänger zurückfordern.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

4 Frankreich stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen ein.

Article 4

1 Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 5

1 Frankreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: (a) Informationen betreffend den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; (b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; (c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist; (d) Datum und genaue Höhe der monatlichen Zahlungen und der jährlichen Anpassungen, die vom Inkrafttreten des Vertrags bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses vorgenommen wurden.

2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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