2013/454/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2000/125/EG betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ( „Parallelübereinkommen“ )
Text
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Article 1
„(1 Die Union stimmt der Annahme von Entwürfen globaler technischer Regelungen oder von Änderungsentwürfen solcher Regelungen zu, sofern der Entwurf in Übereinstimmung mit dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Verfahren angenommen wurde.“
„(3 Der Standpunkt der Union in Bezug auf die Aufnahme und die Bestätigung der Aufnahme in das Vorschlagskompendium technischer Regelungen sowie in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV festgelegt.“
Article 6
1 Die Union stimmt einer vorgeschlagenen Änderung des Parallelübereinkommens zu, wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV angenommen wurde. Wurde dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Abstimmung abgeschlossen, so stimmt die Union gegen die Änderung.
2 Der Beschluss über die Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen einen von einer anderen Vertragspartei vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Parallelübereinkommens wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV gefasst.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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