Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2013/498/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Oktober 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest in angrenzenden Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6540)

CELEX
32013D0498
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-10-10
In force since
2013-10-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Rahmen der von Estland, Lettland, Litauen und Polen 2013 ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird diesen Mitgliedstaaten eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen sowie der serologischen und virologischen Laboruntersuchung von nach dem 1. Juli 2013 bei der Überwachung von Haus- und Wildschweinen in diesen Mitgliedstaaten entnommenen Proben getätigt werden.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Estland, Lettland, Litauen und Polen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen: i) 15000 EUR für Estland, ii) 80000 EUR für Lettland, iii) 46000 EUR für Litauen, iv) 20000 EUR für Polen.

3 Die Beträge, die Estland, Lettland, Litauen und Polen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erstattet werden, dürfen im Durchschnitt folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 0,50 EUR für jedes getestete Hausschwein, ii) 5 EUR für jedes getestete Wildschwein, iii) 2 EUR für jeden ELISA-Test, iv) 10 EUR für jeden PCR-Test, v) 10 EUR für jeden virologischen Test.

4 Die für eine finanzielle Beteiligung der Union in Frage kommenden Ausgaben für Maßnahmen nach Artikel 1 sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten entstehen für: a) Labortests: i) Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter; ii) Personal, ungeachtet seines Status, das — ganz oder teilweise — speziell zur Durchführung der Tests auf dem Gelände/in den Räumlichkeiten des Labors abgestellt wird; b) Personal, ungeachtet seines Status, das — ganz oder teilweise — speziell zur Durchführung der Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Programme, ausgenommen Labortests, abgestellt wird; c) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten. Die Kosten für das in Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b genannte Personal sind auf die tatsächlichen Löhne/Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Löhne/Gehälter beschränkt.

Article 2

1 Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Estland, Lettland, Litauen und Polen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die durch den Kauf von Geräten und Verbrauchsgütern für die nach dem 1. Juli 2013 in diesen Mitgliedstaaten durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen entstehen.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 100 % der Kosten, die Estland, Lettland, Litauen und Polen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen: a) 20000 EUR für Estland, b) 735000 EUR für Lettland, c) 738000 EUR für Litauen, d) 98000 EUR für Polen.

Article 3

1 Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Estland, Lettland, Litauen und Polen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die durch die nach dem 1. Juli 2013 in diesen Mitgliedstaaten durchgeführten Sensibilisierungskampagnen entstehen.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Estland, Lettland, Litauen und Polen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen: a) 10000 EUR für Estland, b) 14000 EUR für Lettland, c) 40000 EUR für Litauen, d) 25000 EUR für Polen.

Article 4

1 Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Litauen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die nach dem 1. Juli 2013 durch den Kauf von Repellentien zur Verwendung gegen Wildschweine in ausgewählten Hochrisikogebieten in Litauen entstehen.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Litauen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf 30000 EUR nicht übersteigen.

Article 5

1 Im Rahmen der 2013 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird Litauen eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die durch die Entschädigung der Eigentümer von Schweinen für die Verluste durch frühzeitige Schlachtung in der 10 km breiten Pufferzone entlang der Grenze zu Belarus entstehen.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 30 % der Kosten, die Litauen entstehen, festgesetzt und darf 600000 EUR nicht übersteigen.

Article 6

1 Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 4 wird auf folgender Grundlage gewährt: a) eines technischen Abschlussberichts gemäß Anhang I über die technische Durchführung der Überwachungsmaßnahmen nach Artikel 1, einschließlich der im Zeitraum vom 2. Juli bis 31. Dezember 2013 erzielten Ergebnisse; b) eines abschließenden Finanzberichts in elektronischer Form gemäß Anhang II über die Kosten, die im Zeitraum vom 2. Juli bis 31. Dezember 2013 entstanden sind; c) der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG. Die Unterlagen, die den unter den Buchstaben a und b genannten Berichten zugrunde liegen, sind für Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission gemäß Buchstabe c zur Verfügung zu stellen.

2 Der technische Abschlussbericht und der abschließende Finanzbericht gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind bis spätestens 30. April 2014 einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird — sofern keine hinreichende Begründung für die Verzögerung vorliegt — die spezifische finanzielle Beteiligung der Union je Kalendermonat Verspätung um 25 % gekürzt.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Republik Polen gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions