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Seqlense EUR-Lex

2013/512/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Oktober 2013 über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Zyklus 2013/2014) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6742)

CELEX
32013D0512
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-10-17
In force since
2013-10-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union gewährt Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für ihre Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern.

2 Der Finanzbeitrag der Union a) beläuft sich auf 70 % der förderfähigen Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 entstehen; b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: 1. 26837 EUR für Belgien, 2. 116417 EUR für Dänemark, 3. 160445 EUR für Deutschland, 4. 64868 EUR für Estland, 5. 78421 EUR für Griechenland, 6. 148047 EUR für Spanien, 7. 288801 EUR für Frankreich, 8. 142212 EUR für Italien, 9. 86310 EUR für Lettland, 10. 70273 EUR für Litauen, 11. 114209 EUR für Ungarn, 12. 128015 EUR für Polen, 13. 29159 EUR für Portugal, 14. 92240 EUR für die Slowakei, 15. 117416 EUR für Finnland, 16. 74389 EUR für Schweden, 17. 109871 EUR für das Vereinigte Königreich; c) darf 348 EUR pro Besuch eines Bienenstocks nicht übersteigen.

Article 2

1 Der mit diesem Beschluss genehmigte maximale Gesamtbeitrag für die in Artikel 1 genannten Programme beläuft sich auf 1847930 EUR und wird aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.

2 Für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Laboruntersuchungen, Probenahmen und Überwachungsaufgaben, für Verbrauchsgüter sowie Gemeinkosten im Rahmen der Überwachungsstudien gelten die Bestimmungen des Anhangs III.

3 Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

Article 3

1 Die Programme werden gemäß dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ und gemäß den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsstudienprogrammen zu Verlusten bei Honigbienenvölkern durchgeführt.

2 Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes: bis spätestens 1. März 2014 einen technischen Zwischenbericht über den ersten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch und bis spätestens 31. Oktober 2014 einen technischen Abschlussbericht über den zweiten und dritten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch; der technische Bericht sollte entsprechend einem Muster abgefasst sein, das die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit erstellt.

3 Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes: bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang II erstellten Finanzberichts; auf Anforderung durch die Kommission die Belege zum Nachweis aller in dem Erstattungsantrag aufgeführten Kosten.

4 Die Ergebnisse der Studien werden der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zur Verfügung gestellt.

Article 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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