Beschluss 2013/517/GASP des Rates vom 21. Oktober 2013 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Text
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Article 1
1 Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Union die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation, um nachstehende Ziele zu verfolgen: a) die Verwirklichung von Fortschritten im Hinblick auf eine weltweite Anwendung der internationalen Übereinkünfte über Nichtverbreitung und nukleare Sicherung, einschließlich der Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und des Zusatzprotokolls; b) die Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und der einschlägigen Technologie, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der nuklearen Sicherung und der Sicherungsmaßnahmen; c) die Verbesserung der Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen und Stärkung von Gegenmaßnahmen.
2 Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel: Gewährleistung der Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates geleisteten Unterstützung; Stärkung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung auf innerstaatlicher Ebene; Stärkung der staatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen; Stärkung der Systeme und Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material; Stärkung der institutionellen Infrastrukturen der Staaten und deren Fähigkeit, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren; Stärkung des Bewusstseins für und der Reaktions- und Widerstandsfähigkeit der Staaten gegenüber der Cyberkriminalität und Milderung ihrer Folgen für die nationale und nukleare Sicherung; Aufbau zusätzlicher Laborkapazitäten zur Unterstützung der Bewertung von Technologien auf Ebene der industriellen Kontrolle und auf Ebene elektronischer Systeme, die dazu eingesetzt werden, Schwachstellen, die durch Cyberkriminalität im nuklearen Bereich ausgenutzt werden können, festzustellen, sowie Nutzung und Verstärkung der Sensibilisierung für diese Fragen, auch durch eine Teilnahme am regionalen Austausch und Nutzung von entsprechenden Ausgleichs- oder Abhilfemaßnahmen. Die Auswahl der begünstigten Staaten und der Projekte wird vom Rat auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsbewertung der IAEO und unterschiedlicher anderer Erwägungen, die eine größtmögliche Wirkung der Maßnahme gewährleisten sollen, vorgenommen. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der IAEO als der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle durchgeführt. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 8050000 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In dem Finanzierungsabkommen ist festzuhalten, dass die IAEO sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der IAEO oder 12 Monate nach dem Tag seiner Annahme, falls vor diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.
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