Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Mai 2013 zur Abweichung von einem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Schwellenwert für die Finanzhilfe der EU in Bezug auf Beihilfemaßnahmen Italiens für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten
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In Italien darf der Schwellenwert von 6 %, der in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für den Beitrag der EU zu Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten festgeschrieben ist, auf bis zu 9 % der diesem Mitgliedstaat gemäß Beschluss K(2007) 6792 vom 19. Dezember 2007 zugewiesenen Finanzhilfe der EU erhöht werden, sofern der Beitrag der Union, der über 6 % hinausgeht, ausschließlich zur Umsetzung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und im Rahmen von gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates für die Trawlerflotte im Mittelmeer auf nationaler Ebene verabschiedeten Bewirtschaftungsplänen verwendet wird.
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