2013/530/EU: Beschluss der Kommission vom 16. September 2013 über die ausgleichszahlungen im rahmen des naturdünger-erlasses Belgiens (Flanderns) — C 75/98 (ex NN 45/98) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5818)
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Article 1
Die staatlichen Beihilfen, die Belgien unter Verletzung des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag in Form von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellung oder einer genehmigten Regelung erfüllt haben, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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