Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Finanzierung im Jahr 2013 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen und mehreren notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel und die Pflanzengesundheit
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Article 1
Das Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung der Artikel 16, 19, 20, 21, 23 und 27 der Entscheidung 2009/470/EG, das Anhang I zu entnehmen ist, wird angenommen.
Article 2
Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 6764700 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 finanziert.
Article 3
Der Haushaltsvollzug bei Aufgaben im Zusammenhang mit den Nummern I.2.1 und I.2.2 in Anhang I kann der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) übertragen werden, die Vorschriften anwenden, die auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Garantien bieten, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.
Article 4
Das Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, das Anhang II zu entnehmen ist, wird angenommen.
Article 5
Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 100000 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 04 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 finanziert.
Article 6
Das Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, das Anhang III zu entnehmen ist, wird angenommen.
Article 7
Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 888582 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 finanziert.
Article 8
Die in den Titeln I, II und III genannten Arbeitsprogramme gelten als Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung.
Article 9
1 Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieser Titel vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen gelten.
2 Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß den Artikeln 2, 5 und 7 dieses Beschlusses nicht übersteigen, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen, wenn dadurch Art und Ziel der Arbeitsprogramme nicht wesentlich verändert werden.
Article 10
Die in den Artikeln 2, 5 und 7 genannten Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.
Article 11
Dieser Beschluss ist an die bevollmächtigten Anweisungsbefugten gerichtet.
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