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Seqlense EUR-Lex

2013/641/EU: Beschluss der Kommission vom 7. November 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7317) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0641
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-11-07
In force since
2013-11-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Produktgruppe „WC und Urinale“ beinhaltet WC- und Urinalausstattungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2. Die Produktgruppe umfasst Produkte für die Verwendung sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbereich.

2 Die folgenden Produkte sind von der Produktgruppe „WC und Urinale“ nicht abgedeckt: a) WC-Sitze und WC-Deckel, nur wenn sie getrennt von WC- oder Urinalausstattungen in Verkehr gebracht oder vermarktet werden; b) WC-Ausstattung, bei der kein Wasser oder bei der Chemikalien und Wasser zum Spülen verwendet werden, oder ein WC, dessen Spülsystem Energie benötigt.

Article 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff 1. „WC-Ausstattung“ entweder eine WC-Anlage, ein WC-Becken oder ein WC-Spülsystem; 2. „WC-Anlage“ einen Sanitärausstattungsgegenstand, der in Verbindung mit einem Spülsystem und einem WC-Becken zur Aufnahme und zum Ausspülen von menschlichem Urin und menschlichen Fäkalien und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage eine funktionsfähige Einheit bildet; 3. „WC-Becken“ einen Sanitärausstattungsgegenstand zur Aufnahme und zum Ausspülen von menschlichem Urin und menschlichen Fäkalien und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage; 4. „Urinal-Ausstattung“ entweder eine Urinalanlage, ein Urinal, ein wasserloses Urinal oder ein Urinalspülsystem; 5. „Spülurinalausstattung“ entweder eine Urinalanlage, ein Urinal oder ein Urinalspülsystem; 6. „Urinalanlage“ einen Sanitärausstattungsgegenstand, der in Verbindung mit einem Spülsystem und einem Urinal zur Aufnahme und zum Ausspülen von Urin und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage eine funktionsfähige Einheit bildet; 7. „Urinal“ einen Sanitärausstattungsgegenstand zur Aufnahme von Urin und Spülwasser und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage; 8. „Rinnenurinal“ einen Sanitärausstattungsgegenstand mit oder ohne Spülsystem mit einem Bodenablauf und einer an der Wand angebrachten Wanne oder einer an der Wand angebrachten Platte zur Aufnahme von Urin und Spülwasser und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage; 9. „wasserloses Urinal“ einen Sanitärausstattungsgegenstand zur Aufnahme von Urin und zur Ableitung in eine Entwässerungsanlage, der ohne Wasser arbeitet; 10. „Spülsystem“ sowohl bei WC- als auch bei Spülurinalausstattungen entweder einen Spülkasten mit integriertem Überlauf oder eine Vorrichtung von gleichwertiger Wirksamkeit und Zu-/Ablaufeinrichtungen oder ein Druckspülventil; 11. „Wasserspareinrichtung“ eine Spülvorrichtung, die eine Teilspülung des Volumens der Vollspülung ermöglicht, entweder durch Spül-Stopp-Funktion (Unterbrechung des Spülvorgangs) oder durch Zwei-Mengen-Spültechnik (Betätigung verschiedener Auslöseelemente); 12. „Volumen der Vollspülung“ gesamtes Wasservolumen, das ein Spülsystem für einen Spülvorgang freigibt; 13. „reduziertes Spülvolumen“ Teil des Wasservolumens der Vollspülung, der beim Einsatz einer Wasserspareinrichtung für einen Spülvorgang freigegeben wird und der höchstens zwei Drittel des Volumens der Vollspülung beträgt; 14. „durchschnittliches Spülvolumen“ arithmetisches Mittel, das sich aus einem Volumen der Vollspülung und drei reduzierten Spülvolumina nach der in der Anlage 1 des Anhangs dargelegten Methode errechnet; 15. „Spülauslösung“ Spülvorrichtung eines Sanitärausstattungsgegenstands, die entweder manuell per Druck-, Hebel- oder Knopfschalter, per Fußschalter oder über eine gleichwertige Auslösevorrichtung vom Benutzer betätigt wird oder über einen Sensor ausgelöst wird, der bei Benutzung der Sanitäranlage anspricht; 16. „Einstellvorrichtung“ Vorrichtung zur Einstellung des Volumens der Vollspülung und gegebenenfalls des reduzierten Spülvolumens eines Spülsystems.

Article 3

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Produkt, das der Produktgruppe „WC und Urinale“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehört, und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang dargelegt.

Article 4

Die Kriterien und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen haben ab dem 7. November 2013 vier Jahre lang Gültigkeit.

Article 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „WC und Urinale“ den Produktgruppenschlüssel 41.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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