Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2013/653/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. November 2013 im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union für einen koordinierten Kontrollplan zur Überwachung von Zoonoseerregern auf Antibiotikaresistenzen für das Jahr 2014 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7289)

CELEX
32013D0653
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-11-12
In force since
2013-11-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Union beteiligt sich an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der harmonisierten Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 entnommenen Geflügelproben entstehen, mit einem Höchstbetrag von insgesamt 1407585 EUR, der aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 zu leisten ist.

Article 2 Erstattungsfähige Kosten

Die finanzielle Beteiligung der Union a) beläuft sich auf 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstehen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt werden; b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 8 EUR für Personalkosten je Zäkumprobe; ii) 11 EUR je E.-coli -Isolierung und -Identifizierung; iii) 21,5 EUR je Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung; iv) 15 EUR je Untersuchung der einzelnen Salmonellen- oder E.-coli-Isolate auf Antibiotikaempfindlichkeit (AST); v) 15 EUR je AST der einzelnen Campylobacter-Isolate; vi) 17,5 EUR je Charakterisierung und Klassifizierung von Salmonellen- oder E.-coli-Isolaten, die eine Resistenz gegen Cephalosporine der dritten Generation und gegen Meropenem aufweisen; vii) 22 EUR je Salmonellen-Serotypisierung; viii) die in Anhang I genannten Beträge. c) Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.

Article 3 Bestimmungen für die Erstattungsfähigkeit

1 Die Beteiligung der Union wird unter folgenden Bedingungen gewährt: a) Bis 31. Mai 2015 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die von der Europäischen Kommission mit dieser Aufgabe beauftragt wurde, einen technischen Bericht mit mindestens den in Teil B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU festgelegten Informationen vorgelegt; b) bis 31. Mai 2015 haben die Mitgliedstaaten der Kommission in elektronischer Form einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format übermittelt. Die Ausgaben müssen vor der Einreichung des Erstattungsantrags getätigt worden sein, um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen. Die Kostenbelege für alle im Finanzbericht angegebenen Ausgaben sind der Kommission nur auf Anfrage zu übermitteln.

2 Die Kommission kann die Höhe der Beteiligungen nach Anhang I reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Verlusts für die Union.

Article 4 Wechselkurs für die Ausgaben

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Article 5

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions