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Seqlense EUR-Lex

2013/662/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6543) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0662
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-10-14
In force since
2013-10-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Entscheidung 2009/767/EG

„(1 Jeder Mitgliedstaat sorgt entsprechend den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen für die Erstellung, Führung und Veröffentlichung einer „vertrauenswürdigen Liste“, die mindestens Angaben zu den von ihm beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern enthält, die öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen.“

„(2 Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen die vertrauenswürdige Liste entsprechend den im Anhang festgelegten Spezifikationen in maschinenlesbarer Form. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, seine vertrauenswürdige Liste in menschenlesbarer Form zu veröffentlichen, hat diese Fassung der Liste den im Anhang festgelegten Spezifikationen zu entsprechen.“

„(2a Die Mitgliedstaaten versehen die maschinenlesbare Fassung ihrer vertrauenswürdigen Liste mit einer elektronischen Signatur, um ihre Authentizität und Integrität zu gewährleisten. Veröffentlicht ein Mitgliedstaat die vertrauenswürdige Liste in menschenlesbarer Form, stellt er sicher, dass diese Fassung der Liste dieselben Angaben enthält wie die Liste in maschinenlesbarer Form, und versieht sie mit einer elektronischen Signatur auf der Grundlage desselben Zertifikats, das bei der maschinenlesbaren Fassung verwendet wird.“

„(2b Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die maschinenlesbare Fassung ihrer vertrauenswürdigen Liste jederzeit und ohne Unterbrechungen — ausgenommen aus Wartungsgründen — an ihrem Veröffentlichungsort zugänglich ist.“

„(3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) die Stelle(n), die für die Erstellung, Führung und Veröffentlichung der vertrauenswürdigen Liste in maschinenlesbarer Form zuständig ist (sind); b) den Veröffentlichungsort der maschinenlesbaren Fassung der vertrauenswürdigen Liste; c) zwei oder mehrere Public-Key-Zertifikate eines „Scheme operator“ mit einer um mindestens drei Monate zeitversetzten Gültigkeitsdauer, die den privaten Schlüsseln entsprechen, welche für die elektronische Signatur der maschinenlesbaren Fassung der vertrauenswürdigen Liste verwendet werden können; d) jegliche Änderungen in Bezug auf die Buchstaben a, b und c.“

„(3a Veröffentlicht ein Mitgliedstaat die vertrauenswürdige Liste in menschenlesbarer Form, sind die in Absatz 3 genannten Informationen auch für die menschenlesbare Fassung zu übermitteln.“

Article 2 Anwendung

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2014.

Article 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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