2013/665/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) [ex SA.33726 (11/NN)] — Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4046)
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Article 1
1 Der mit Gesetz Nr. 10/2011 als Artikel 1 Absatz 12k des Gesetzesdekrets Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 eingeführte und von Italien im Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union rechtswidrig angewandte Zahlungsaufschub für die am 31. Dezember 2010 fällige Rate der Milchabgabe stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.
2 Die sich aus der Nichteinhaltung der Bedingungen der Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe in Form des Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 1, der von Italien im Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union rechtswidrig angewendet wird, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
1 Italien ist gehalten, sich von den jeweiligen Begünstigten des Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 1 Absatz 1 die unvereinbaren Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und 2 zurückerstatten zu lassen.
2 Für die zurückzufordernden Beträge fallen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen an.
3 Die Zinsen werden nach der Zinseszinsformel gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
4 Die Rückforderung, die lediglich jene Begünstigten betrifft, die den Zahlungsaufschub gemäß Artikel 1 tatsächlich in Anspruch genommen haben und denen somit eine Beihilfe gemäß Artikel 2 gewährt wurde, bezieht sich auf Folgendes: a) die mit dem Zahlungsaufschub der am 31. Dezember 2010 fälligen Abgabenrate verbundenen Zinsen und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen hieraus; b) die auf die jeweils zum 31. Dezember 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 fällig gewesenen Jahresraten angefallenen Zinsen (die Hauptforderung dieser Jahresraten wurde gezahlt, bevor der Zahlungsaufschub einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG darstellte) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen; c) die auf die jeweils zum 31. Dezember 2011 und 2012 fällig gewesenen Jahresraten angefallenen Zinsen (es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die Hauptforderung bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen; d) die Hauptforderung und die mit den jeweils am 31 Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 - dem letzten durch die Entscheidung 2003/530/EG festgelegten Zeitpunkt –fälligen Jahresraten verbundenen Zinsen.
5 Im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 gewährte Einzelbeihilfen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 erfüllten.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Italien muss den vorliegenden Beschluss innerhalb von vier Monaten nach dessen Inkrafttreten durchführen.
Article 4
1 Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses muss Italien folgende Auskünfte erteilen: a) die Liste der Begünstigten, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 erhalten haben, und den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen der Regelung erhalten hat; b) der Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, der Beihilfen erhalten hat, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen; c) eine ausführliche Beschreibung der beabsichtigten oder bereits ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Begünstigten angewiesen wurden, die Beihilfen zurückzuzahlen.
2 Italien unterrichtet die Kommission über die Fortschritte der staatlichen Maßnahmen, die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses mit Blick auf die vollständige Wiedereinziehung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 gewährten Beihilfen ergriffen wurden. Italien übermittelt auf einfache Anfrage der Kommission unverzüglich Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses. Es liefert ferner ausführliche Informationen über den von den Begünstigten bereits wiedereingezogenen Beihilfebetrag nebst Zinsen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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