Beschluss 2013/668/GASP des Rates vom 18. November 2013 zur Unterstützung der Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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Article 1
1 Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung der einschlägigen Bestandteile der EU-Strategie leistet die Union einen Beitrag zur Umsetzung der von den Vertragsparteien auf der Siebten BWÜ-Überprüfungskonferenz gefassten Beschlüsse, wobei sie folgende Ziele verfolgt: Gewährleistung der Sicherheit mikrobieller oder sonstiger biologischer Agenzien und Toxine in Laboratorien und anderen Einrichtungen, einschließlich gegebenenfalls während des Transports, um den Zugang Unbefugter zu solchen Agenzien und Toxinen und deren unbefugte Abzweigung zu verhindern; Förderung von Verfahren zur Eindämmung biologischer Risiken einschließlich der Förderung der Aufklärung über biologische Sicherheit und Bioethik sowie Vorkehrungen gegen den absichtlichen Missbrauch biologischer Agenzien und Toxine im Wege der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
2 Die Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel: Förderung des Managements biologischer Risiken in Laboratorien durch nationale und regionale Maßnahmen im Bereich des „Outreach“; Entwicklung von nationalen Strategien für das Management biologischer Risiken in Laboratorien, um biologische Risiken abzuwehren (ein Demonstrationsmodell für Staaten). Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird der WHO übertragen. Sie nimmt ihre Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der WHO.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1727000 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der WHO. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die WHO für die Erkennbarkeit des Unionsbeitrags entsprechend seinem Umfang Sorge trägt.
4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses des Finanzierungsabkommens mit.
Article 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der WHO über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach der Annahme des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
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