Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Text
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Article 1
1 Die Union unterstützt die Tätigkeiten der OVCW durch Beiträge zu den Kosten, die mit der Inspektion und Überprüfung der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen verbunden sind, sowie durch Beiträge zu den Kosten, die mit Tätigkeiten verbunden sind, die ergänzend zu den Kernaufgaben zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und des Beschlusses des OVCW-Exekutivrats vom 27. September 2013 über die Vernichtung der syrischen chemischen Waffen sowie sich daran anschließender und damit zusammenhängender Resolutionen und Beschlüsse durchgeführt werden.
2 Das mit diesem Beschluss des Rates unterstützte Projekt besteht in der Bereitstellung von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der gemeinsamen OVCW-VN-Mission, auch hinsichtlich des Zustands des Straßennetzes; dies erfolgt dadurch, dass an die OVCW Satellitenbilder und damit in Zusammenhang stehende Informationsprodukte des Satellitenzentrums der Europäischen Union (EU SATCEN) geliefert werden. Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten obliegt der OVCW. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 2311842 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der OVCW. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger, von der OVCW erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts bereit.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Seine Geltungsdauer endet 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder am 10. Juni 2014, falls vor diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
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