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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2013/730/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit

CELEX
32013D0730
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-09
In force since
2013-12-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zwecks Umsetzung der Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Maßnahmen des Projekts in Südosteuropa zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit folgende spezifische Ziele festgelegt: besserer Schutz der Bestände an SALW und zugehöriger Munition in Südosteuropa; Verringerung der verfügbaren Bestände an SALW und zugehöriger Munition in Südosteuropa durch Vernichtungsaktionen; Verbesserung der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit durch Hilfeleistung bei der Einführung neuer oder dem Ausbau bestehender elektronischer Waffenregistrierungs- und -nachweissysteme in Südosteuropa; Ausbau der Kontrollen hinsichtlich SALW und zugehöriger Munition durch Förderung und Erleichterung von Wissens- und Informationsaustausch und durch Sensibilisierungsmaßnahmen im Wege eine engeren regionalen Zusammenarbeit in Südosteuropa; Unterstützung der Einsammlung illegaler SALW, Sprengvorrichtungen, explosiver Kampfmittel und zugehöriger Munition, die sich im Besitz der Bevölkerung der südosteuropäischen Länder befinden. Die Union finanziert das Projekt, das im Anhang ausführlich umschrieben ist.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt die SEESAC.

3 Die SEESAC nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 5127650 EUR. Die Mittel für das Gesamtprogramm belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 14335403 EUR. Das Programm wird von der Union, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Norwegen und dem Begünstigten kofinanziert.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür trifft sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass die SEESAC zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der SEESAC über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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