2013/743/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden das spezifische Programm zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sowie die Einzelziele der Unterstützung der EU für Forschungs- und Innovationstätigkeiten gemäß Artikel 1 jener Verordnung sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt.
Article 2 Einrichtung des spezifischen Programms
1 Das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) (im Folgenden "das spezifische Programm") wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet.
2 Gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 besteht das spezifische Programm aus folgenden Teilen: a) Teil I "Wissenschaftsexzellenz"; b) Teil II "Führende Rolle der Industrie"; c) Teil III "Gesellschaftliche Herausforderungen"; d) Teil IV "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" e) Teil V "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" f) Teil VI "Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs".
Article 3 Einzelziele
1 Teil I "Wissenschaftsexzellenz" stärkt gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkt "Wissenschaftsexzellenz" die Exzellenz der europäischen Forschung und verfolgt hierzu die nachstehenden Einzelziele: a) Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC) ("Europäischer Forschungsrat (ERC)"); b) Stärkung der Erforschung künftiger und neu entstehender Technologien ("Künftige und neu entstehende Technologien (FET)"); c) Stärkung von Fertigkeiten, Ausbildung und Laufbahnentwicklung durch Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen ("Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen"); d) Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen, einschließlich e-Infrastrukturen ("Forschungsinfrastrukturen"). Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesen Einzelzielen sind Anhang I Teil I zu entnehmen.
2 Teil II "Führende Rolle der Industrie" stärkt gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" die führende Rolle und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und verfolgt hierzu die nachstehenden Einzelziele: a) Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Innovation zur Förderung der führenden Rolle der europäischen Industrie in den folgenden grundlegenden und industriellen Technologien ("Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien"): i) Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT); ii) Nanotechnologie; iii) fortgeschrittene Werkstoffe; iv) Biotechnologie; v) fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung; vi) Raumfahrt; b) verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation ("Zugang zur Risikofinanzierung"); c) Steigerung der Innovation in KMU ("Innovation in KMU"). Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesen Einzelzielen sind Anhang I Teil I zu entnehmen. Spezifische Bedingungen gelten für die Inanspruchnahme von Finanzierungsfazilitäten im Rahmen des spezifischen Ziels in Unterabsatz 1 Buchstabe b. Diese Bedingungen sind in Anhang I Teil II Abschnitt 2 festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Änderungen am Anteil der Investitionen aus der Beteiligungskapitalfazilität von "Horizont 2020" an den Gesamtinvestitionen der Union in der Expansions- und Wachstumsphase in Bezug auf die Anhang I Teil II Abschnitt 2 genannten Finanzinstrumente betreffen.
3 Teil III "Gesellschaftliche Herausforderungen" trägt zu dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkt "Gesellschaftliche Herausforderungen" durch Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Innovation bei und unterstützt damit die nachstehenden Einzelziele: a) Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens aller ("Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen"); b) ausreichende Versorgung mit sicheren, gesunden und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten durch den Aufbau produktiver, nachhaltiger und ressourcenschonender Primärproduktionssysteme, die Unterstützung der dazugehörigen Ökosystem-Leistungen und die Wiederbelebung der biologischen Vielfalt sowie wettbewerbsfähige Liefer-, Verarbeitungs- und Vermarktungsketten mit niedrigem CO2-Ausstoß ("Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft"); c) Übergang zu einem zuverlässigen, erschwinglichen, von der Öffentlichkeit akzeptierten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen angesichts der immer größeren Ressourcenknappheit, des steigenden Energiebedarfs und des Klimawandels zu reduzieren ("sichere, saubere und effiziente Energie"); d) Verwirklichung eines ressourcenschonenden, klima- und umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems zum Nutzen aller Bürger, der Wirtschaft und der Gesellschaft ("intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr"); e) Verwirklichung einer Wirtschaft und Gesellschaft, die die Ressourcen – und das Wasser – schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, der Schutz und eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Ökosysteme und eine nachhaltige Versorgung mit und Nutzung von Rohstoffen, um die Bedürfnisse einer weltweit wachsenden Bevölkerung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit natürlicher Ressourcen und Ökosysteme der Erde zu erfüllen ("Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe"); f) Förderung eines umfassenderen Verständnisses von Europa, das Finden von Lösungen und die Unterstützung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen ("Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften"); g) Förderung sicherer europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen und Bedrohungen, unter Verstärkung der europäischen Kultur der Freiheit und des Rechts ("Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger"). Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesen Einzelzielen sind Anhang I Teil III zu entnehmen.
4 Teil IV "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" trägt zum Einzelziel "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 bei, indem er das Potenzial des europäischen Reservoirs an Talenten ausschöpft und dafür sorgt, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden. Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesem Einzelziel sind Anhang I Teil IV zu entnehmen.
5 Teil V "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" trägt zum Einzelziel "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 bei, indem er eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufbaut, neue Talente für die Wissenschaft anwirbt und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und Verantwortung verknüpft. Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesem Einzelziel sind Anhang I Teil V zu entnehmen
6 Teil VI "Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs" trägt zu allen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Schwerpunkten durch eine auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung der EU-Politik bei. Die Grundzüge der Tätigkeiten zu diesem Einzelziel sind Anhang I Teil VI zu entnehmen.
7 Die Ergebnisse und Wirkungen des spezifischen Programms werden anhand von Leistungsindikatoren bewertet. Weitere Einzelheiten zu den wichtigsten Leistungsindikatoren sind Anhang II zu entnehmen.
Article 4 Haushalt
1 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 beläuft sich der Finanzrahmen für die Durchführung des spezifischen Programms auf 74316,9 Mio. EUR.
2 Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Betrag wird auf die sechs in Artikel 2 Absatz 2 genannten Teile gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 aufgeteilt. Die vorläufige Aufteilung der Haushaltsmittel auf die in Artikel 3 genannten Einzelziele und der Gesamthöchstbetrag des Beitrags zu den Maßnahmen der JRC sind Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 zu entnehmen.
3 Für die Verwaltungsausgaben der Kommission gilt ein Höchstbetrag von 5 % der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 für die Teile I bis V des spezifischen Programms genannten Beträge. Die Kommission stellt sicher, dass während der Laufzeit des Programms dessen Verwaltungskosten sinken werden, und wird bestrebt sein, bis 2020 einen Zielwert von 4,6 % oder weniger zu erreichen. Diese Zahlen sind im Rahmen der Zwischenbewertung von "Horizont 2020" gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 zu überprüfen.
4 Gegebenenfalls können in den Haushalt über 2020 hinaus Mittel für verwaltungstechnische Ausgaben eingestellt werden, um die Tätigkeiten abwickeln zu können, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.
Article 5 Arbeitsprogramme
1 Das spezifische Programm wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen durchgeführt.
2 Die Kommission verabschiedet gemeinsame oder getrennte Arbeitsprogramme für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Teile I bis V dieses spezifischen Programms, außer für die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Einzelziel "Der Europäische Forschungsrat (ERC)". Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Das vom Wissenschaftlichen Rat gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Arbeitsprogramm für die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Einzelziel "Der Europäische Forschungsrat (ERC)" wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts verabschiedet, der nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird. Die Kommission kann von dem vom Wissenschaftlichen Rat festgelegten Arbeitsprogramm nur dann abweichen, wenn sie der Auffassung ist, dass es den Bestimmungen dieses Beschlusses nicht genügt. In diesem Fall verabschiedet die Kommission das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen wird. Die Kommission begründet diese Maßnahme ordnungsgemäß.
4 Die Kommission verabschiedet im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein eigenes mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Teil VI des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Programms. Bei diesem Arbeitsprogramm wird die Stellungnahme des Verwaltungsrats der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom berücksichtigt.
5 Die Arbeitsprogramme berücksichtigen den Stand von Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, EU- und internationaler Ebene sowie relevante Entwicklungen in Politik, Märkten und Gesellschaft. Sie enthalten gegebenenfalls Informationen zur Koordinierung mit Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten (einschließlich ihrer Regionen) durchgeführt werden, auch zu den Bereichen, in denen Initiativen für die gemeinsame Planung bestehen. Sie werden gegebenenfalls aktualisiert.
6 In den Arbeitsprogrammen für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e dieses Beschlusses genannten Teile I bis V sind die angestrebten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, das Durchführungsverfahren und ihr Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls Richtwerte für den Betrag der klimabezogenen Ausgaben anzugeben. Ferner enthalten sie eine Erläuterung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zu dem jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag, einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung sowie ein mehrjähriges Konzept und die strategische Ausrichtung für die nächsten Durchführungsjahre. In Bezug auf Finanzhilfen enthalten sie die Schwerpunkte, die Auswahl- und Zuschlagskriterien und die relative Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien sowie den Höchstsatz der Finanzierung der gesamten förderfähigen Ausgaben. Sie enthalten ferner jede zusätzliche Verwertungs- und Verbreitungsverpflichtung für die Teilnehmer gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie ermöglichen bei Bedarf strategische Top-down- bzw. Bottom-up-Konzepte, die auf innovative Art und Weise an die Ziele herangehen. Darüber hinaus enthalten diese Arbeitsprogramme einen Abschnitt, in dem die in Artikel 14 und im Untertitel "Bereichsübergreifende Aspekte und Unterstützungsmaßnahmen" in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 genannten bereichsübergreifenden Aspekte aufgeführt werden, die zwei oder mehrere Einzelziele innerhalb desselben Schwerpunkts oder mehrerer Schwerpunkte umfassen. Diese Maßnahmen werden in integrierter Art und Weise durchgeführt.
7 Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren des Artikels 10 Absatz 4 erlassen werden, die folgenden Maßnahmen: a) Beschluss über die Billigung der Finanzierung von indirekten Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen des spezifischen Programms für die Beteiligung der Union veranschlagte Betrag auf 2,5 Mio. EUR oder mehr beläuft; dies gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Einzelziels "Europäischer Forschungsrat (ERC)" und für Maßnahmen, die im Rahmen des in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 aufgeführten Pilotprojekts "Der schnelle Weg zur Innovation" finanziert werden; b) Beschluss über die Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche Embryonen und humane embryonale Stammzellen verwendet werden, und von Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g aufgeführten Einzelziels "Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger"; c) Beschluss über die Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen des spezifischen Programms für die Beteiligung der Union veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr für Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f aufgeführten Einzelziels "Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften" und für Maßnahmen im Rahmen der Einzelziele "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" und "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 beläuft; d) Ausarbeitung der Bedingungen für die in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgesehenen Bewertungen.
Article 6 Europäischer Forschungsrat
1 Für die Durchführung der Maßnahmen von Teil I "Wissenschaftsexzellenz", die sich auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses aufgeführte Einzelziel "Europäischer Forschungsrat (ERC)"beziehen, richtet die Kommission einen Europäischen Forschungsrat (ERC) ein. Der ERC ist Rechtsnachfolger des mit Beschluss 2007/134/EG eingerichteten ERC.
2 Der ERC besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat gemäß Artikel 7 und einer eigenen Durchführungsstelle gemäß Artikel 8.
3 Den ERC leitet ein Präsident, der unter erfahrenen und international anerkannten Wissenschaftlern ausgewählt wird. Der Präsident wird von der Kommission nach Abschluss eines transparenten Einstellungsverfahrens ernannt, das von einem eigens eingesetzten unabhängigen Ausschuss durchgeführt wird; die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Das Einstellungsverfahren und der ausgewählte Kandidat bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Rates. Der Präsident führt den Vorsitz des Wissenschaftlichen Rates, gewährleistet dessen Leitung und die Verbindung mit der Durchführungsstelle und repräsentiert den Wissenschaftlichen Rat in der Welt der Wissenschaft.
4 Grundprinzipien der Tätigkeit des ERC sind wissenschaftliche Exzellenz, Autonomie, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht. Er gewährleistet die Kontinuität mit den Maßnahmen des mit Beschluss 2006/972/EG eingerichteten ERC.
5 Der ERC unterstützt die Forschungsarbeiten, die von einzelstaatlichen und transnationalen europaweit im Wettbewerb stehenden Teams auf sämtlichen Gebieten durchgeführt werden. Finanzhilfen für die Pionierforschung werden vom ERC nach dem alleinigen Kriterium der Exzellenz gewährt.
6 Die Kommission gewährleistet die Autonomie und Integrität des ERC und sorgt für eine ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben. Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung der Maßnahmen des ERC im Einklang mit den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen und der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten, vom Wissenschaftlichen Rat erstellten Gesamtstrategie für den ERC erfolgt.
Article 7 Wissenschaftlicher Rat
1 Der Wissenschaftliche Rat setzt sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges – aus Frauen und Männern verschiedener Altersgruppen – zusammen, die über entsprechendes Fachwissen verfügen, eine Vielzahl von Forschungsbereichen vertreten und unabhängig von Fremdinteressen ad personam handeln. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates werden von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat vereinbarten Benennungsverfahren, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst, benannt. Sie werden für die Dauer von vier Jahren benannt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet, ist einmal möglich.
2 Der Wissenschaftliche Rat a) legt die Gesamtstrategie des ERC fest; b) legt das Arbeitsprogramm für die Durchführung der Tätigkeiten des ERC fest; c) legt die Arbeits- und Verfahrensweisen für das Gutachterverfahren ("Peer Review") und die Bewertung der Vorschläge fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge gefördert werden; d) nimmt zu jeder Frage Stellung, die aus wissenschaftlicher Sicht einen positiven Beitrag zu Ergebnissen und Wirkungen des ERC und zur Qualität der Forschungstätigkeiten leisten kann; e) legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten regelt. Die Kommission weicht vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates gemäß den Buchstaben a, c, d und e nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses nicht eingehalten wurden. In diesem Fall erlässt die Kommission Maßnahmen, um die Kontinuität der Durchführung des spezifischen Programms und die Erreichung seiner Ziele zu wahren, wobei sie die Punkte, in denen sie vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates abweicht, benennt und ordnungsgemäß begründet.
3 Der Wissenschaftliche Rat handelt gemäß seinem Auftrag, der in Anhang I Teil I Abschnitt 1.1 festgelegt ist.
4 Der Wissenschaftliche Rat handelt ausschließlich im Interesse der Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Einzelziels "Europäischer Forschungsrat (ERC)", unter Einhaltung der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Grundsätze. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz.
Article 8 Durchführungsstelle
1 Die dem ERC zugeordnete Durchführungsstelle ist für alle Aspekte der administrativen und praktischen Programmdurchführung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt 1.2 zuständig. Sie unterstützt den Wissenschaftlichen Rat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
2 Die Kommission stellt sicher, dass sich die Durchführungsstelle streng, effizient und mit der erforderlichen Flexibilität allein an den Zielen und Anforderungen des ERC orientiert.
Article 9 Überwachung und Unterrichtung über die Durchführung
1 Die Kommission nimmt im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und Anhang III dieses Beschlusses alljährlich eine Überwachung und Berichterstattung über die Durchführung von "Horizont 2020" vor.
2 Die Kommission unterrichtet regelmäßig den in Artikel 10 genannten Ausschuss über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms, damit der Ausschuss frühzeitig im angemessenen Umfang zur Ausarbeitung des Arbeitsprogramms – insbesondere des mehrjährigen Konzepts und der strategischen Ausrichtung – beitragen kann; sie stellt ihm rechtzeitig Informationen über alle Maßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen von "Horizont 2020" entsprechend Anhang IV vorgeschlagen oder finanziert werden.
Article 10 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss (Programmausschuss) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Der Ausschuss tagt je nach dem zu erörternden Gegenstand in verschiedenen Zusammensetzungen gemäß Anhang V.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Prüfverfahren Anwendung.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Beratungsverfahren Anwendung.
5 Wird die Stellungnahme des Ausschusses im Wege des schriftlichen Verfahrens eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.
Article 11 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird der Kommission für die Laufzeit von "Horizont 2020" übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rats wird diese Frist um einen Monat verlängert.
6 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über den Erlass von delegierten Rechtsakten, über etwaige gegen diese Rechtsakte erhobene Einwände oder über den Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat.
Article 12 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1 Die Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
2 Maßnahmen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entscheidungen eingeleitet wurden und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen dieser Entscheidungen durchgeführt werden, fallen bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter diese Entscheidungen. Etwaige noch bestehende Aufgaben von Ausschüssen, die mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entscheidungen eingesetzt worden waren, werden von dem in Artikel 10 genannten Ausschuss wahrgenommen.
3 Die für das spezifische Programm bereitgestellten finanziellen Mittel können sich auch auf Ausgaben für die technische und verwaltungstechnische Hilfe erstrecken, die notwendig sind, um den Übergang zwischen dem spezifischen Programm und den Maßnahmen zu gewährleisten, die unter die Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG fallen.
Article 13 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 14 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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