2013/759/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds
Text
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Article 1
Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF werden Übergangsmaßnahmen in Form von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen für AKP-Partner, Finanzierungsbeschlüssen zur Unterstützung der ÜLG und besonderen Aktionsprogrammen für Unterstützungsausgaben aus einer Überbrückungsfazilität finanziert, die sich aus Restmitteln und freigegebenen Projekt- oder Programmmitteln vorangegangener EEF zusammensetzt. Wie in Anhang II Artikel 1, 2 und 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im neuen Übersee-Assoziationsbeschluss vorgesehen, kann diese Überbrückungsfazilität auch Zuschüsse zur Finanzierung von Zinsvergütungen und projektbezogener technischer Hilfe zugunsten der Europäischen Investitionsbank abdecken. Zweck dieser Übergangsfinanzierung ist es, die Umsetzung der Programmierungsdokumente zu erleichtern und eine Reaktion auf einen etwaigen Soforthilfebedarf zu ermöglichen. Die im Rahmen dieser Überbrückungsfazilität gebundenen Mittel werden zulasten des 11. EEF verbucht. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Internen Abkommen über den 8., 9. und den 10. EEF festgesetzten anteiligen Beiträge der Mitgliedstaaten werden nach Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF entsprechend verringert.
Article 2
Für die Umsetzung der Überbrückungsfazilität gelten die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates .
Article 3
Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF.
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