2013/762/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8576)
Text
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Article 1 Gegenstand
Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann.
Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2017 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2018 aufgehoben.
Article 3 Neue Technologien und IT-Netze
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine rationelle und sichere Erhebung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.
2 Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1000000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250000 EUR begrenzt. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden.
3 Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.
4 Für die in Anhang I aufgeführten Vorhaben BG/13/02 im Zusammenhang mit Omega-Messgeräten, EL/13/10 im Zusammenhang mit Tablets für Kontrollzwecke und PT/13/08 im Zusammenhang mit Wiegevorrichtungen wird innerhalb der in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
Article 4 Automatische Ortungsgeräte
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.
Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme
Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS), die Interoperabilität zwischen den ERS der Mitgliedstaaten und die Durchführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge (Rückwurfverbot) ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 6 Pilotprojekte
Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte im Bereich neuer Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 7 Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat
Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat werden wie folgt festgelegt: (in EUR)MitgliedstaatIm Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatz-programms geplante AusgabenAusgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten VorhabenHöchstbeträge der EU-BeteiligungBelgien430000280000252000Bulgarien357913579124031Dänemark41951441251235876285Estland400000400000360000Irland200000200000180000Griechenland2285007850050650Spanien29898791037300769570Frankreich20585851356145631082Kroatien267490267490227400Italien1850000422000379800Zypern10000010000090000Lettland124038124038111634Litauen999199991989927Malta1470510615000553500Polen148781213898121090831Portugal443954161500143150Rumänien4000000Finnland18000001050000945000Schweden245000011500001035000Vereinigtes Königreich315532571023140Insgesamt20703175100444407833000
Article 8 Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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