Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie
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Article 1
1 Um ein rasches Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel und seine zügige Durchführung zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen: Unterstützung einer Reihe von Staaten auf deren Ersuchen hin beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers, damit diese Staaten in die Lage versetzt werden, den Vertrag über den Waffenhandel durchzuführen; auf nationaler und regionaler Ebene Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel bei den einschlägigen nationalen und regionalen Behörden und den Interessenträgern der Zivilgesellschaft, um diese stärker in die Durchführung des Vertrags einzubeziehen.
2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch: a) Unterstützung der begünstigten Länder – je nach Bedarf – bei der Ausarbeitung, Aktualisierung und Umsetzung der einschlägigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die auf die Schaffung und den Ausbau eines wirksamen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers entsprechend den Anforderungen des Vertrags über den Waffenhandel abzielen; b) Stärkung der Sachkompetenz und der Fähigkeiten der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten in den begünstigten Ländern, insbesondere durch Austausch bewährter Verfahren, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Zugang zu einschlägigen Informationsquellen, um die angemessene Durchführung und Durchsetzung der Kontrollen von Waffentransfers sicherzustellen; c) Förderung der Transparenz im internationalen Waffenhandel auf der Grundlage der Transparenzanforderungen des Vertrags über den Waffenhandel; d) Förderung einer dauerhaften Einhaltung des Vertrags über den Waffenhandel durch die begünstigten Länder, indem maßgebliche nationale und regionale Interessenträger wie beispielsweise die nationalen Parlamente, zuständige regionale Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die ein langfristiges Interesse an einer Überwachung der wirksamen Durchführung des Vertrags haben, einbezogen werden; e) Förderung eines breiteren Interesses in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel durch Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Ländern, die keine Maßnahmen bezüglich des Vertrags über den Waffenhandel ergriffen haben, um auf eine Universalisierung dieses Vertrags hinzuwirken. Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
3 Das BAFA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 5200000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des Gesamtprojekts belaufen sich auf 6445000 EUR. Der durch den finanziellen Bezugsrahmen nicht abgedeckte Teil der geschätzten Gesamtmittel wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kofinanziert.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzhilfevereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Finanzhilfevereinbarung mit.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzhilfevereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch am 17. Juni 2014, wenn vor diesem Zeitpunkt keine Finanzhilfevereinbarung geschlossen wurde.
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