Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien
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Article 1
1 Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR zur Verfügung, um Georgien im Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Maximalbetrag werden bis zu 23 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 23 Mio. EUR in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans 2013 der Union durch die Haushaltsbehörde.
2 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen, um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren. Die Darlehenslaufzeit beträgt höchstens 15 Jahre.
3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der EU und Georgien geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für eine Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) bereitgestellt.
Article 2
1 Die Kommission verabschiedet gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Vereinbarung, die die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, denen die Makrofinanzhilfe der Union unterliegt, einschließlich eines Zeitrahmens für die Erfüllung dieser Auflagen, enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen in Einklang stehen. Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz und Transparenz der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich des öffentlichen Finanzverwaltungssystems in Georgien, sowie die entsprechenden Rechenschaftspflichten zu stärken. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt.
2 Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überwacht die Kommission die Solidität der Finanzregelungen Georgiens, die Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle, die für eine solche Finanzhilfe relevant sind, sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Georgien.
3 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Zu diesem Zweck stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.
Article 3
1 Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente zusammensetzen. Die Höhe der jeweiligen Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.
2 Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
3 Die Mittel der Union werden an die Nationalbank Georgiens ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsfinanzierungsbedarfs, können die Mittel der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Article 4
1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen die Union weder Laufzeittransformationen noch einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.
2 Die Kommission trägt auf Ersuchen Georgiens dafür Sorge, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen der Kommission aufgenommen werden.
3 Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Georgien darum ersucht, kann die Kommission ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.
4 Alle der Union entstehenden Kosten, die sich auf die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen beziehen, gehen zu Lasten Georgiens.
5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss fortlaufend über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.
Article 5
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere sehen die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden zu unterzeichnen sind, besondere Maßnahmen vor, um Betrug, Korruption und jegliche sonstigen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln sehen die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung zudem Prüfungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, vor. In diesen Dokumenten werden zudem Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, einschließlich Prüfungen vor Ort.
Article 6
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 7
1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.
2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.
Article 8
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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