2013/800/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2013 zu den Ausgaben Frankreichs, der Niederlande, Deutschlands, Portugals und Spaniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8999)
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Article 1
1 Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten und von der Kommission geprüften Anträge wird hiermit die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union für das Jahr 2013 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die Deutschland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Anträgen in Anhang I aufgeführt sind.
2 Auf Grundlage der von Spanien und Portugal eingereichten und von der Kommission geprüften Anträge wird hiermit die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union für das Jahr 2013 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die diese Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 6 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus getätigt haben, welche in den Anträgen in Anhang II aufgeführt sind.
Article 2
Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 wird auf insgesamt 7713355,31 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge des Beitrags der Union für die einzelnen Anträge sind in Anhang I bzw. Anhang II aufgeschlüsselt.
Article 3
Der in den Anhängen I und II festgesetzte finanzielle Beitrag der Union wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt: a) Die Durchführung der Maßnahmen wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt. Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 23 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 10 und Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt. Es wird kein finanzieller Beitrag der Union gezahlt, wenn der Zahlungsantrag gemäß Buchstabe b nach dem 31. Oktober 2014 gestellt wird. Für die Maßnahmen, die Portugal im späteren Verlauf des Jahres 2014 in der an Spanien angrenzenden Pufferzone durchführt, wird die Frist für die Antragstellung ausnahmsweise auf den 31. Oktober 2015 festgesetzt.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik gerichtet.
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