2013/805/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
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Article 1
1 Die Republik Polen wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
2 Die Beschränkung auf 50 % gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg oder Kraftfahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.
3 Die Beschränkung auf 50 % gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, die ausschließlich mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammenhängen.
Article 2
Die Republik Polen wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Beschränkung auf 50 % nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.
Article 3
1 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014. Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2016 oder an dem Tag, an dem die Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug beschränkt ist, in Kraft treten, je nachdem, welches früher eintritt.
2 Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis zum 1. April 2016 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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