Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik
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Article 1
1 Die Union stellt der Kirgisischen Republik eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von maximal 30 Mio. EUR zur Verfügung, um die Kirgisische Republik bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und ihren im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 15 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 15 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat.
2 Um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an die Kirgisische Republik weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.
3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Kirgisischen Republik getroffenen Übereinkünfte und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Partnerschaftsabkommen und in der Strategie der Union für Zentralasien (2007-2013) festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über die Auszahlungen, und stellt diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.
5 Sollte der Finanzbedarf der Kirgisischen Republik im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.
Article 2
Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Kirgisische Republik sich wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die Kommission überwacht, ob diese Vorbedingung über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt wird. Dieser Artikel wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewandt.
Article 3
1 Der Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den kirgisischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“), die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält, festzulegen sind. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von der Kirgisischen Republik mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.
2 Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz und Transparenz der Makrofinanzhilfe der Union sowie die Rechenschaftspflicht, einschließlich der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme der Kirgisischen Republik, zu stärken. Bei der Konzipierung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels und anderen außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.
3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer Zuschussvereinbarung und einer Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den kirgisischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt.
4 Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission, ob die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Kirgisischen Republik zuverlässig sind und ob die Kirgisische Republik den vereinbarten Zeitrahmen einhält.
5 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, wozu auch zählt, dass die Wirtschaftspolitik der Kirgisischen Republik mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sie sich eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Article 4
1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.
2 Die Höhe der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates festgelegt.
3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 genannte Vorbedingung, b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird, und c) die Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
4 Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.
5 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Kirgisischen Republik ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das kirgisische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Article 5
1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Laufzeittransformation mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.
2 Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen der Kirgisischen Republik dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.
3 Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern die Kirgisische Republik darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.
4 Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten der Kirgisischen Republik.
5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.
Article 6
1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission durchgeführt.
2 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
3 Die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den kirgisischen Behörden getroffen werden, enthalten Bestimmungen, a) die sicherstellen, dass die Kirgisische Republik die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Unionshaushalt bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates , der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorschreiben; c) mit denen die Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen; d) mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; e) die ausdrücklich sicherstellen, dass die Union Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Zuschusses und/oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich die Kirgisische Republik im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.
4 Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überprüft die Kommission mittels operativer Bewertungen, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle der Kirgisischen Republik sind.
Article 7
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 8
1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union; b) bewertete sie die Wirtschaftslage und -aussichten der Kirgisischen Republik und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Kirgisischen Republik und ihren Beschlüssen über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.
2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
Article 9
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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