Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Siebtes Umweltaktionsprogramm“ oder „7. UAP“) wird wie im Anhang aufgeführt angenommen.
Article 2
1 Mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm werden folgende prioritäre Ziele verfolgt: a) Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union; b) Übergang zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise; c) Schutz der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität; d) Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung; e) Verbesserung der Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union; f) Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und Berücksichtigung der externen Umweltkosten; g) Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz; h) Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der Union; i) Verbesserung der Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen.
2 Das 7. UAP stützt sich auf den Grundsatz der Vorsorge, die Grundsätze der Vorbeugung und der Bekämpfung von Verunreinigungen an der Quelle sowie auf das Verursacherprinzip.
3 Das 7. UAP leistet einen Beitrag zu einem hohen Umweltschutzniveau und verbessert die Lebensqualität und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger.
4 Alle Maßnahmen, Aktionen und Ziele des 7. UAP werden nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung vorgeschlagen und durchgeführt.
Article 3
1 Die zuständigen Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die im 7. UAP festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Die Aktionen tragen gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung.
2 Öffentliche Behörden auf allen Ebenen arbeiten bei der Durchführung des 7. UAPs mit Unternehmen und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und einzelnen Bürgern zusammen.
Article 4
1 Die Kommission gewährleistet, dass die Umsetzung der relevanten Elemente des 7. UAP im Rahmen des Prozesses der regulären Überwachung der Europa-2020-Strategie überwacht wird. Dieser Prozess stützt sich auf die Indikatoren der Europäischen Umweltagentur zum Zustand der Umwelt sowie auf Indikatoren, die zur Überwachung von Fortschritten bei der Verwirklichung bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes und von Zielen wie Klima- und Energieziele, Biodiversitätsziele und Ressourceneffizienz-Meilensteine verwendet werden.
2 Die Kommission nimmt eine Bewertung des 7. UAP vor. Diese Evaluierung stützt sich unter anderem auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur über den Zustand der Umwelt sowie eine Konsultation der Interessenträger. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor Ablauf des 7. UAP einen Bericht vor, der sich auf diese Bewertung stützt.
3 Im Lichte dieser Bewertung und sonstiger politischer Entwicklungen legt die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein 8. UAP vor, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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