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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013L0010
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2013-03-19
In force since
2013-04-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Richtlinie 75/324/EWG

„(1 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

Article 2 Übergangsbestimmungen

1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz dürfen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, vor dem 1. Juni 2015 gemäß Artikel 1 gekennzeichnet sein.

2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz müssen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, vor dem 1. Juni 2017 nicht gemäß Artikel 1 neu gekennzeichnet werden.

Article 3 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. März 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Juni 2013 in Bezug auf Aerosolpackungen, die einen Stoff enthalten, an. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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