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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013L0054
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2013-11-20
In force since
2013-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Regeln soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten in Bezug auf die Umsetzung der einschlägigen Teile von MLC 2006 effektiv nachkommen. Die Richtlinien 2009/13/EG und 2009/21/EG sowie alle darin festgelegten höheren Standards für die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt neben den einschlägigen Begriffsbestimmungen im Anhang zur Richtlinie 2009/13/EG die folgende Begriffsbestimmung: „einschlägige Teile von MLC 2006“ bezeichnet die Teile von MLC 2006, deren Inhalt als deckungsgleich mit den Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie 2009/13/EG angesehen wird.

Article 3 Überwachung der Einhaltung

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass wirksame und angemessene Durchsetzungs- und Überwachungsverfahren, die auch Überprüfungen in vom MLC 2006 vorgegebenen Zeitabständen umfassen, festgelegt werden, damit auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen die Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Seeleute den Vorschriften der einschlägigen Teile von MLC 2006 dauerhaft genügen.

2 Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200, die nicht zu internationalen Reisen verwendet werden, können die Mitgliedstaaten in Absprache mit den betroffenen Verbänden der Reeder und der Seeleute gemäß Artikel II Absatz 6 von MLC 2006 entscheiden, dass die Überwachungsverfahren, einschließlich Überprüfungen, angepasst werden, um den besonderen Bedingungen, die für solche Schiffe gelten, Rechnung zu tragen.

3 Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Artikel können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls öffentliche Einrichtungen oder andere Organisationen, einschließlich derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, falls dieser einverstanden ist, die ihrer Einschätzung nach über ausreichende Kapazitäten verfügen und befähigt und unabhängig sind, zur Durchführung von Überprüfungen ermächtigen. Ein Mitgliedstaat bleibt in jedem Fall für die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der betreffenden Seeleute auf Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang verantwortlich. Die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

4 Die Mitgliedstaaten legen klare Ziele und Normen für die Verwaltung ihrer Überprüfungssysteme sowie angemessene Gesamtverfahren für die Bewertung der Frage fest, inwieweit diese Ziele und Normen erreicht werden.

5 Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass Seeleute auf Schiffen unter der Flagge des Mitgliedstaats Zugang zu einer Kopie der Vereinbarung haben. Der Zugang kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Article 4 Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zuständiges Personal

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Personal, einschließlich Mitarbeiter von Einrichtungen oder anderen Organisationen („anerkannte Organisationen“ im Sinne von MLC 2006), das zur Durchführung von Überprüfungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 ermächtigt und für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Teile von MLC 2006 zuständig ist, über die Ausbildung, die Befähigung, die Zuständigkeit, die uneingeschränkte rechtliche Befugnis, den Status und die Unabhängigkeit verfügt, die erforderlich oder wünschenswert sind, um die Überprüfung durchzuführen und die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen Teile von MLC 2006 sicherzustellen. Gemäß MLC 2006 sind die Inspektoren befugt, geeignete Schritte zu unternehmen, um das Auslaufen eines Schiffes solange zu untersagen, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

2 Alle Ermächtigungen, die im Zusammenhang mit Überprüfungen erteilt werden, ermächtigen die anerkannte Organisation mindestens dazu zu verlangen, dass die von ihr festgestellten Mängel hinsichtlich der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute behoben werden, und auf Antrag eines Hafenstaats entsprechende Überprüfungen durchzuführen.

3 Jeder Mitgliedstaat führt Folgendes ein: a) ein System, mit dem sichergestellt wird, dass die Tätigkeiten der anerkannten Organisationen angemessen sind, und das Informationen über sämtliche geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und einschlägigen internationalen Instrumente enthält, sowie b) Verfahren für die Kommunikation mit solchen Organisationen und für deren Beaufsichtigung.

4 Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Internationalen Arbeitsamt eine gültige Liste aller anerkannten Organisationen, die befugt sind, in seinem Namen tätig zu sein, und aktualisiert diese Liste laufend. In der Liste sind die Aufgaben dargelegt, zu deren Wahrnehmung die anerkannten Organisationen ermächtigt worden sind.

Article 5 Beschwerdeverfahren an Bord, Beilegung von Beschwerden und Abhilfemaßnahmen

1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geeignete Beschwerdeverfahren an Bord vorgesehen sind.

2 Geht bei einem Mitgliedstaat eine Beschwerde ein, die er nicht als offensichtlich unberechtigt erachtet, oder Beweismaterial, dass ein Schiff unter seiner Flagge nicht den Anforderungen der einschlägigen Teile von MLC 2006 genügt oder dass bei den Durchführungsmaßnahmen schwerwiegende Mängel bestehen, hat der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Angelegenheit zu untersuchen und sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Abstellung der festgestellten Mängel getroffen werden.

3 Personal, das Beschwerden behandelt oder das Kenntnis von Beschwerden erhält, hat die Quelle einer Beschwerde, in der eine Gefahr oder ein Mangel im Zusammenhang mit den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute oder ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften behauptet wird, vertraulich zu behandeln und darf gegenüber dem Reeder, dem Vertreter des Reeders oder dem Betreiber des Schiffes keine Andeutung machen, dass eine Überprüfung infolge einer solchen Beschwerde vorgenommen worden ist.

Article 6 Berichte

1 Die Kommission geht in den Berichten, die sie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/21/EG zu erstellen hat, auch auf Fragen ein, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen.

2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung der Regel 5.3 von MLC 2006 über Verantwortlichkeiten im Bereich der Vermittlung von Arbeitskräften vor. Dieser Bericht kann gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen im Seeschifffahrtssektor enthalten.

Article 7 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. März 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut jener Vorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 9 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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