Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union
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Article 1 Änderungen der Richtlinie 91/271/EWG
„(1a Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden: bis zum 31. Dezember 2020 die Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen; bis zum 31. Dezember 2027 alle Gemeinden mit mehr als 2000 EW.“
„(1a Abweichend von Absatz 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird: bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 15000 EW, die zusammen mit den in Artikel 5 Absatz 2a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen; bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2000 EW.“
„(2a Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen.“
Article 2 Änderung der Richtlinie 1999/74/EG
„(3 Abweichend von Absatz 2 können in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) Legehennen bis zum 31. Dezember 2017 weiter in Käfigen im Sinne dieses Kapitels gehalten werden. Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt. Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.“
Article 3 Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG
Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) enden die Fristen nach Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c am 22. Dezember 2021.“ b) In Absatz 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die in Absatz 1 vorgesehenen Zeitspannen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:“. 2. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden für Mayotte der 22. Dezember 2015 bzw. der 22. Dezember 2018 festgelegt.“ b) Dem Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“ 3. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.“ b) Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“
Article 4 Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG
Die Richtlinie 2006/7/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden ‚Mayotte’) endet die Frist nach Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2019.“ b) Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2031 festgelegt.“ 2. Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2015 festgelegt.“ 3. Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2014 festgelegt.“
Article 14a
1 Unbeschadet der allgemeinen Schutz- und Präventionsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer kann Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von der Anwendung der Vorschriften abweichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) nachzukommen, sofern diese Anwendung spezielle technische Einrichtungen erfordert, die in Mayotte nicht verfügbar sind. Unterabsatz 1 gilt nicht für die Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie noch für die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 89/391/EWG widerspiegeln.
2 Für alle Ausnahmen von dieser Richtlinie, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen ergeben, die am 1. Januar 2014 bestehen, oder aus der Annahme neuer Maßnahmen resultieren, ist eine vorherige Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen. Für die Anwendung dieser Ausnahmen gelten Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in Mayotte sicherstellen sollen, dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert werden und für die betroffenen Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung gilt.
3 Die abweichenden nationalen Maßnahmen werden jährlich nach Anhörung der Sozialpartner überprüft; sie werden aufgehoben, sobald die zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen.“
Article 6 Änderung der Richtlinie 2011/24/EG
„(3 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 setzt Frankreich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bis zum 30. Juni 2016 nachzukommen.“
Article 7 Umsetzung
1 Frankreich erlässt und veröffentlicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wie folgt: a) in Bezug auf Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2018; b) in Bezug auf Artikel 1 Nummer 5 bis zu den dort in den Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten; c) in Bezug auf Artikel 2 bis zum 1. Januar 2014; d) in Bezug auf Artikel 3 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2018; e) in Bezug auf Artikel 3 Nummern 2 und 3 bis zu den dort genannten Zeitpunkten; f) in Bezug auf Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2018; g) in Bezug auf Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b bis zum 30. Juni 2021; h) in Bezug auf Artikel 4 Nummern 2 und 3 bis zu den dort genannten Zeitpunkten; i) in Bezug auf Artikel 5 bis zum 1. Januar 2014, sofern Frankreich die in diesem Artikel vorgesehene Option nicht nutzt; j) in Bezug auf Artikel 6 bis zum 30. Juni 2016. Frankreich teilt der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Wenn Frankreich diese Vorschriften erlässt, nimmt es in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Frankreich regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Frankreich teilt der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlässt.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Article 9 Adressat
Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.
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