2013/215/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2013/7)
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Leitlinie verpflichtet die NZBen, der EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhobenen Statistiken über Wertpapierbestände zu melden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Die in dieser Leitlinie verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24).
Article 3 Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände mit ISIN-Code
1 Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code einzelne Wertpapierdaten in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 1 (Tabellen 1 bis 3) und Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31); langfristige Schuldverschreibungen (F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Investmentfondsanteile (F.52). Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende sowie entweder i) Finanztransaktionen zum Quartalsende im Referenzquartal, oder ii) Daten zum Monatsende oder zum Quartalsende, die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigt werden, gemäß Absatz 2. Finanztransaktionen oder zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigte Daten, die den NZBen von den tatsächlichen Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit Anhang I, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldet werden, werden gemäß Anhang II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bewertet.
2 Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten für die folgenden Referenzzeiträume und in Übereinstimmung mit den folgenden Fristen: a) in Bezug auf Wertpapierbestände nach ansässigen Anlegern ohne NZBen, depotverwahrte Wertpapiere nach ansässigen Verwahrstellen für Rechnung von in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Anlegern und von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die von ansässigen Verwahrstellen für Rechnung von außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Anlegern verwahrt werden: i) melden die NZBen vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; ii) melden die NZBen entweder 1) vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Transaktionen und gegebenenfalls sonstige Volumenänderungen im Referenzquartal bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder 2) einzelne Wertpapierdaten über Positionen und, soweit erhältlich, sonstige Volumenänderungen, die zur Ableitung der Transaktionen benötigt werden. In letzterem Fall melden die NZBen in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Ansätzen bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten für vierteljährliche einzelne Wertpapierdaten beziehen, und am 63. Kalendertag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten für monatliche einzelne Wertpapierdaten beziehen. b) in Bezug auf Wertpapierbestände nach berichtenden Gruppen, einschließlich nicht-ansässigen Unternehmen, melden die NZBen vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende bis zu den folgenden Fristen: i) von 2013 bis 2015: bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; und ii) ab 2016: bis zum Geschäftsschluss am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.
3 Die EZB teilt den NZBen bis September jedes Jahres die genauen Übermittlungstermine der zu meldenden Daten in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.
4 Die folgenden allgemeinen Grundsätze gelten für die Korrektur von monatlichen und vierteljährlichen Daten. a) Die NZBen melden regelmäßige Korrekturen wie folgt: i) Korrekturen monatlicher Meldungen in Bezug auf die drei Monate vor dem letzten Quartal, die vierteljährlich übermittelt werden, werden zusammen mit den Meldungen für das letzte Quartal übermittelt (regelmäßige Datenübertragung); Korrekturen monatlicher Meldungen in Bezug auf den Monat vor dem letzten Monat, die monatlich übermittelt werden, werden zusammen mit den Meldungen für den letzten Monat übermittelt (regelmäßige Datenübertragung); ii) Korrekturen vierteljährlicher Meldungen in Bezug auf das Quartal vor dem letzten Quartal werden zusammen mit den Meldungen für das letzte Quartal übermittelt (regelmäßige Datenübertragung); iii) Korrekturen der letzten drei Jahre (12 Quartale) werden zusammen mit der regelmäßigen Übertragung von Daten bezüglich des dritten Quartals des Jahres übermittelt; iv) die Meldung sonstiger regelmäßiger Korrekturen, die nicht unter die Ziffern i) bis iii) fallen, ist mit der EZB zu vereinbaren. b) Die NZBen melden außerordentliche Korrekturen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, so bald wie möglich und außerhalb der regulären Übertragungszeiträume, mit vorheriger Zustimmung der EZB. Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen.
5 Die in diesem Artikel aufgeführten Berichtsanforderungen unterliegen den folgenden Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten. a) Die NZBen melden, so weit möglich, zurückliegende Daten für den Referenzzeitraum ab dem ersten Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2013. b) Wenn ein Mitgliedstaat den Euro nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie einführt, gelten die folgenden Bestimmungen: i) Die NZBen der Mitgliedstaaten, die der Union vor Dezember 2012 beigetreten sind, melden der EZB nach bestem Bemühen zurückliegende Daten, die mindestens 1) die Datenreferenzzeiträume ab März 2014 oder 2) die fünf Jahre vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat umfassen, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; ii) Die NZBen der Mitgliedstaaten, die der Union nach Dezember 2012 beigetreten sind, melden der EZB nach bestem Bemühen zurückliegende Daten, die mindestens 1) die Datenreferenzzeiträume ab März 2016 oder 2) die fünf Jahre vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat umfassen, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
6 Die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten Rechnungslegungsvorschriften gelten auch wenn die NZBen Daten gemäß dieser Leitlinie melden.
Article 4 Berichtsansätze für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code
1 Die NZBen können entscheiden, ob sie der EZB statistische Daten melden, die Wertpapiere ohne ISIN-Code umfassen, die von MFIs, Investmentfonds, FMKGs und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen, oder von Verwahrstellen für Rechnung von i) nicht der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden ansässigen Anlegern, ii) in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen nichtfinanziellen Anlegern, oder iii) in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Anlegern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24), denen keine Ausnahmeregelung zu den Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährt wurde, gehalten werden.
2 Die NZBen melden statistische Daten gemäß Absatz 1 in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Regeln, unter Verwendung der Berichtsschemata des Anhangs I, Teil 1 (Tabellen 1, 2 und 4) und Teil 2 (Tabellen 1, 2 und 4), sowie den gesondert festgelegten elektronischen Berichtsstandards.
3 Vierteljährliche Daten werden gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und b korrigiert.
4 Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen. Darüber hinaus stellen die NZBen Informationen über erhebliche Neuzuordnungen in den Sektoren der Inhaber oder, soweit erhältlich, bei der Klassifizierung von Instrumenten zur Verfügung.
Article 5 Ansätze zur Erstellung von Statistiken über depotverwahrte Wertpapierbestände
1 Unbeschadet der Ausnahme zu den statistischen Berichtspflichten, die die NZBen den Verwahrstellen gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewähren können, wählen die NZBen nach Anhörung der EZB den angemessensten Ansatz zur Erstellung von Statistiken über von nicht den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden Anlegern gehaltene Wertpapiere, abhängig von der Organisation der betroffenen Märkte und der Verfügbarkeit anderer relevanter statistischer, öffentlicher oder aufsichtlicher Informationen in den Mitgliedstaaten, um Artikel 3 zu erfüllen.
2 Falls Daten über Wertpapierbestände nach der gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährten Ausnahmeregelung von Verwahrstellen nicht gemeldet werden und, falls NZBen diese Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen entnehmen, oder falls sie sie direkt von Anlegern im Einklang mit einzelstaatlichen Regelungen erheben, ergreifen die NZBen alle folgenden Maßnahmen: a) sie stellen sicher, dass diese Quellen hinreichend an die in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Begrifflichkeiten und Definitionen angeglichen sind; b) sie überwachen die Qualität der Daten gemäß den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Mindestanforderungen; c) falls die gemeldeten Daten die in Unterabsatz b genannten Qualitätsstandards nicht erfüllen, verbessern sie die Qualität dieser Daten, einschließlich der Datenerhebung von Verwahrstellen gemäß Artikel 4 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24).
3 Darüber hinaus stellen die NZBen Informationen über erhebliche sonstige Volumenänderungen gemäß Anhangs II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zur Verfügung, soweit erhältlich.
Article 6 Ausnahmeregelungen
1 Die NZBen teilen der EZB mindestens einmal im Jahr die Ausnahmeregelungen, die Berichtspflichtigen für das folgende Kalenderjahr gewährt, erneuert oder entzogen wurden, sowie alle ad-hoc Berichtspflichten mit, die tatsächlichen Berichtspflichtigen auferlegt wurden, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde.
2 Die NZBen prüfen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) für die Gewährung, Erneuerung oder Rücknahme einer Ausnahmeregelung.
Article 7 Referenzdaten über konsolidierte Bilanzaktiva der berichtenden Gruppen
1 Der EZB-Rat identifiziert die berichtenden Gruppen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) und den danach festgelegten Kriterien auf der Grundlage von Daten von Ende Dezember entsprechend dem vorhergehenden Kalenderjahr, die der EZB von den NZBen zur Verfügung gestellt werden (nachfolgend die „Referenzdaten“), um ESZB-Statistiken über konsolidierte Bankendaten für Mitgliedstaaten abzuleiten.
2 Die EZB teilt den NZBen bis September jedes Jahres den Termin im Folgejahr mit, bis zu dem die NZBen die Referenzdaten übermitteln müssen. Diese Übertragung soll rechtzeitig erfolgen, um die Ableitung der gesamten konsolidierten Aktiva der Banken der Europäischen Union jedes Jahr im Juli zu ermöglichen.
Article 8 Notifizierungsverfahren für Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen
1 Die NZBen verwenden im Auftrag der EZB das Musterschreiben in Anhang II (nachfolgend das „Notifizierungsschreiben“), um den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen die Entscheidung des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über ihre Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung mitzuteilen. Das Notifizierungsschreiben enthält die Kriterien, die die Einstufung des benachrichtigten Instituts als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe begründen.
2 Die betreffende NZB schickt das Notifizierungsschreiben an das Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach dem Tag der Entscheidung des EZB-Rates, und schickt eine Kopie des Schreibens an das Sekretariat der EZB.
3 Das Verfahren gemäß Absatz 2 wird nicht auf die Benachrichtigung der Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen angewendet, die vom EZB-Rat gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Leitlinie identifiziert wurden.
Article 9 Überprüfungsverfahren durch den EZB-Rat
1 Falls ein nach Artikel 8 benachrichtigtes Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Empfang dieser Benachrichtigung einen begründeten schriftlichen Antrag mit ergänzenden Informationen an die betreffende NZB zur Überprüfung seiner Einstufung als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe einreicht, übermittelt die betreffende NZB diesen Antrag an den EZB-Rat innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen.
2 Nach Empfang des schriftlichen Antrags gemäß Absatz 1 überprüft der EZB-Rat die Einstufung und teilt der betreffenden NZB seine begründete Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Antrags schriftlich mit, die dem Spitzeninstitut der berichtenden Gruppe die Entscheidung des EZB-Rates innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen mitteilt.
Article 10 Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden als NZBen
1 Wenn die in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Daten vollständig oder teilweise von zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhalten werden können, richten die NZBen geeignete Mechanismen für die Zusammenarbeit mit diesen Behörden ein, um eine dauerhafte Struktur für den Empfang solcher Daten sicherzustellen.
2 Die NZBen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Daten die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Mindestanforderungen der EZB sowie alle sonstigen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfüllen, bevor sie sie im Einklang mit Artikel 3 an die EZB übermitteln.
Article 11 Überprüfung
1 Unbeschadet der Überprüfungsrechte der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden, und arbeiten eng mit den Betreibern der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände des ESZB („Securities Holdings Statistics Database“, nachfolgend die „SHSDB“) im Rahmen des gesamten Datenqualitätsmanagements zusammen.
2 Die EZB bewertet diese Daten in vergleichbarer Weise in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern der SHSDB. Die Bewertung wird rechtzeitig vorgenommen.
Article 12 Übermittlungsstandards
Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der von der EZB benötigten statistischen Daten das vom ESZB bereitgestellte ESCB-NET. Die statistischen Daten werden der EZB in Übereinstimmung mit den gesondert festgelegten elektronischen Berichtsstandards zur Verfügung gestellt. Mit der vorherigen Zustimmung der EZB können andere Mittel zur Übermittlung statistischer Daten verwendet werden.
Article 13 Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.
Article 14 Inkrafttreten und Umsetzung
Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen die Artikel 8 und 9 ab dem Tag der Mitteilung der Leitlinie an die NZBen und die übrigen Vorschriften der Leitlinie ab dem 1. Januar 2014.
Article 15 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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