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Seqlense EUR-Lex

2014/3/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (Neufassung) (EZB/2013/24)

CELEX
32013O0024
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2013-07-25
In force since
2014-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1.„Euro-Währungsgebiet“das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die EZB und der Europäische Stabilitätsmechanismus;2.„Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;3.„nationale Daten“sämtliche Daten, die den Feldern der Tabellen 1 bis 9 in Anhang I zuzuordnen sind;4.„ergänzende Daten“Daten, die den schwarz unterlegten Feldern in den Tabellen 1, 2, 4 und 5 in Anhang I zuzuordnen sind;5.„Referenzquartal“die letzte vierteljährliche Beobachtung der zu meldenden Zeitreihe.

Article 2 Statistische Berichtspflichten der NZBen

1 Die NZBen melden der EZB ab September 2014 zu jedem Kalenderquartal Daten gemäß Anhang I. Diese Daten müssen den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen des ESVG 2010 entsprechen.

2 Die Anforderungen in Bezug auf die „ergänzenden Daten“ betreffen Transaktionen und Bestände ab dem vierten Quartal 2012 bis zum Referenzquartal. Die ergänzenden Daten werden auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet; ergänzende Daten in den Spalten „H“, „H.1“ und „H.2“ der Tabellen 1, 2, 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zum Sektor Staat und seinen Teilsektoren) werden freiwillig gemeldet.

3 Die in den Tabellen 1 bis 5 in Anhang I aufgeführten Anforderungen in Bezug auf „nationale Daten“ betreffen: a) Transaktionen, Bestände und sonstige Volumenänderungen (Transaktionen und Bestände nur für Zeile 33 der Tabelle 2 „Saldo der finanziellen Transaktionen/finanzielles Reinvermögen“) ab dem vierten Quartal 2012 bis zum Referenzquartal und b) Transaktionen und Bestände für den Zeitraum vom ersten Quartal 1999 bis zum dritten Quartal 2012. Diese Daten werden auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet; Daten in den Spalten „J“ und „K“ der Tabellen 1 und 2 in Anhang I (Unterteilung in private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck) werden freiwillig gemeldet.

4 Die in den Tabellen 6 bis 9 in Anhang I aufgeführten Anforderungen in Bezug auf „nationale Daten“ betreffen Transaktionen, Bestände und sonstige Volumenänderungen für den Zeitraum vom vierten Quartal 2013 bis zum Referenzquartal.

5 Die in den Zeilen 12-21 in den Tabellen 3-9 in Anhang I aufgeführten Partnersektoren „Euro-Währungsgebiet ohne Inland“ und „Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ sind jeweils entsprechend der Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets zum Meldestichtag anzupassen. Eine derartige Anpassung wird vorgenommen, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt. Daten werden im Einklang mit den differenzierten Datenanforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen berichtigt.

6 Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 sind NZBen nicht verpflichtet a) Daten zu übermitteln, die sich auf Quartale beziehen, die vor dem ersten Quartal des Jahres liegen, in dem der betreffende Mitgliedstaat der Europäischen Union beigetreten ist; b) die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Daten vor September 2017 zu übermitteln; c) die in Absatz 4 genannten Daten vor September 2015 zu übermitteln.

7 Den gemäß den Absätzen 3 bis 5 zu meldenden Daten sind die folgenden Erläuterungen beizufügen: a) Erläuterungen zu einzelnen wichtigen Ereignissen während des Referenzquartals, wenn das Ausmaß dieser einzelnen wichtigen Ereignisse mindestens 0,2 % des vierteljährlichen Bruttoinlandsprodukts des Euro-Währungsgebiets beträgt oder wenn die EZB um entsprechende Erläuterungen ersucht, und b) Begründungen für Revisionen gegenüber den zuletzt gemäß dieser Leitlinie an die EZB gemeldeten „nationalen Daten“, wenn die aufgrund der Revisionen eintretenden Veränderungen der Daten mindestens 0,2 % des vierteljährlichen Bruttoinlandsprodukts des Euro-Währungsgebiets betragen oder wenn die EZB um entsprechende Erläuterungen ersucht.

Article 3 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten durch die EZB

1 Die EZB übermittelt den NZBen die von ihr veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 erhobenen „nationalen Daten“.

2 Die EZB veröffentlicht die von ihr erstellten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 erhobenen „nationalen Daten“, soweit diese vom Ausschuss für Statistik für relevant befunden werden, mit Ausnahme von Daten mit Bezug auf die Felder in den Zeilen 12-21 in den Tabellen 3 bis 9 von Anhang I (im Hinblick auf die Partnersektoren „Euro-Währungsgebiet ohne Inland“ und „Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets“).

3 Die Veröffentlichung „nationaler Daten“ unterliegt den folgenden Bestimmungen: a) „Nationale Daten“ werden frühestens sieben Tage nach Ende der in Artikel 4 festgelegten Vorlagefristen veröffentlicht, und b) „nationale Daten“, die sich auf den Sektor Staat beziehen, werden nicht im April und Oktober jedes Jahres veröffentlicht, bevor die tatsächlichen Daten zum öffentlichen Defizit und Schuldenstand für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht wurden, und c) die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten „nationalen Daten“ werden gegebenenfalls mit dem Hinweis veröffentlicht, dass sie provisorisch sind und/oder auf Schätzungen beruhen. Auch andere gemäß Artikel 2 Absätze 3 bis 5 erhobene „nationale Daten“ können auf Grundlage eines begründeten Antrags der meldenden NZB mit einem solchen Hinweis versehen werden.

Article 4 Vorlagefristen

1 Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten „ergänzenden Daten“ werden der EZB innerhalb einer Frist von 85 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet. Mit Wirkung ab der ersten Übermittlung im Jahr 2017 werden die „ergänzenden Daten“ der EZB innerhalb einer Frist von 82 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet.

2 Die in Artikel 2 Absätze 3 bis 5 genannten „nationalen Daten“ und die in Artikel 2 Absatz 7 genannten erläuternden Metadaten werden der EZB innerhalb einer Frist von 100 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet. Mit Wirkung ab der ersten Übermittlung im Jahr 2017 werden die „nationalen Daten“ und damit zusammenhängende Metadaten der EZB innerhalb einer Frist von 97 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet.

3 Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten übermittelt die EZB den NZBen spätestens an dem EZB-Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten veröffentlicht.

Article 5 Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

1 Wenn einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten und Informationen von zuständigen nationalen Behörden geliefert werden, die keine NZBen sind, bemühen sich die NZBen, dauerhafte Kooperationsvereinbarungen mit diesen Behörden zu treffen, um eine Datenübermittlung sicherzustellen, die die in dieser Leitlinie enthaltenen Standards und Anforderungen erfüllt, es sei denn, dasselbe Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationalen Rechts erzielt.

2 Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die in Artikel 2 und 4 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten oder Informationen nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB die Angelegenheit zusammen mit der betreffenden nationalen Behörde, um sicherzustellen, dass die Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Article 6 Übermittlungsstandard

Die erforderlichen statistischen Informationen werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang II dargelegten Anforderungen entspricht. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch auch andere Möglichkeiten der Datenübermittlung an die EZB als Ausweichlösung verwendet werden, wenn dies zwischen der EZB und einer NZB vereinbart wird.

Article 7 Qualität der Daten

1 Die EZB und die NZBen kontrollieren und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.

2 Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen. Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Revisionen.

Article 8 Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand haben. Das Direktorium setzt den EZB-Rat unverzüglich von solchen Änderungen in Kenntnis.

Article 9 Aufhebung

Die Leitlinie EZB/2002/7 wird ab 1. September 2014 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie.

Article 10 Schlussbestimmungen

1 Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

2 Diese Leitlinie tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Relations

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Versions

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