Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO 2 -Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Informationen Antragsteller vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erfüllt sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck (1) „Antragsteller“: einen Hersteller im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011; (2) „Fahrzeugmerkmale“: die Besonderheiten des Fahrzeugs, einschließlich Masse, spezifische CO2-Emissionen, Anzahl Sitze, Motorleistung, Verhältnis Leistung/Masse und Höchstgeschwindigkeit; (3) „Besonderheiten des Marktes“: Informationen über die Fahrzeugmerkmale sowie Namen und Preisspannen von leichten Nutzfahrzeugen, die zu den Fahrzeugen, für die eine Ausnahme beantragt wird, in direktem Wettbewerb stehen; (4) „eigene Produktionsanlage“: eine Herstellungs- oder Fertigungsanlage, die nur vom Antragsteller zum Zwecke der Herstellung oder Fertigung neuer leichter Nutzfahrzeuge und ausschließlich für diesen Antragsteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von leichten Nutzfahrzeugen, die zur Ausfuhr bestimmt sind; (5) „eigenes Konstruktionszentrum“: eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der exklusiven Nutzung durch den Antragsteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht.
Article 3 Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
Der Antragsteller übermittelt seinen Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, der die Informationen gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung enthalten muss, in dem Format gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.
Article 4 Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme
Der Antragsteller macht folgende Angaben, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme erfüllt: a) Informationen über die Eigentumsstruktur des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller sowie die entsprechende Erklärung gemäß Anhang II; b) Zahl der leichten Nutzfahrzeuge, für die der Antragsteller verantwortlich ist und die in der Europäischen Union in den drei Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung offiziell neu zugelassen wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, eine der folgenden Angaben: i) eine auf überprüfbaren Daten basierende Schätzung der Zahl der leichten Nutzfahrzeuge, die in dem unter Buchstabe b genannten Zeitraum zugelassen wurden und für die der Antragsteller verantwortlich ist; ii) wurden in dem unter Buchstabe b genannten Zeitraum keine leichten Nutzfahrzeuge zugelassen, die Zahl der leichten Nutzfahrzeuge, die im letzten Kalenderjahr, für das solche Daten vorliegen, neu zugelassen wurden.
Article 5 Spezifisches Emissionsziel und Reduktionspotenzial gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
1 Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2010 neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang III aufgeführt. Liegen diese Informationen nicht vor, so teilt der Antragsteller die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner leichten Nutzfahrzeuge mit, die in dem ersten Kalenderjahr nach 2010, für das solche Informationen vorliegen, neu zugelassen wurden.
2 Der Antragsteller teilt zu seinen Tätigkeiten Folgendes mit: a) für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung: die Zahl der in der Produktionsanlage beschäftigten Personen und die Größe der Anlage in Quadratmetern; b) das Betriebsmodell der Produktionsanlage mit genaueren Angaben zu den Konzeptions- und Produktionstätigkeiten, die vom Antragsteller selbst durchgeführt oder nach außen vergeben werden; c) im Falle eines Unternehmensverbundes: ob die verbundenen Hersteller die Technologie gemeinsam nutzen und welche Tätigkeiten nach außen vergeben werden; d) für die fünf Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung: Verkaufsvolumen, Jahresumsatz, Nettogewinn, Ausgaben für FuE auf dem Gebiet CO2-reduzierende Technologien und — im Falle eines Unternehmensverbundes — Nettotransfers an das Mutterunternehmen; e) die Besonderheiten des Marktes; f) die in dem Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung geltende Preisliste für alle Modelle der leichten Nutzfahrzeuge, die unter die Ausnahmeregelung fallen sollen, und die voraussichtliche Preisliste für die leichten Nutzfahrzeuge, die neu auf den Markt gebracht und für die Ausnahmen gewährt werden sollen. Die Angaben gemäß Buchstabe d werden von den amtlich beglaubigten Jahresabschlüssen begleitet oder von einem unabhängigen Buchprüfer beglaubigt.
3 Der Antragsteller teilt zu seinem technologischen Potenzial zur Reduktion seiner spezifischen CO2-Emissionen Folgendes mit: a) die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen 2010 auf den Markt gebrachten leichten Nutzfahrzeugen eingesetzt wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, die entsprechende Liste für das erste Jahr nach 2010, für das solche Daten vorliegen, oder — im Falle von Herstellern, die neu auf den Markt kommen wollen, — die entsprechende Liste für das erste Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung; b) die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen unter das Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen fallenden leichten Nutzfahrzeugen eingesetzt wurden, sowie die zusätzlichen Kosten dieser Technologien für jedes Fahrzeugmodell, für das die Ausnahme beantragt wird.
4 Der Antragsteller schlägt in Einklang mit seinem Reduktionspotenzial eines der folgenden Ziele vor: a) ein spezifisches Emissionsziel, das gewährleistet, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen am Ende des Ausnahmezeitraums gemessen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Absatz 1 geringer sind; oder b) ein jährliches spezifisches Emissionsziel für jedes Jahr des Ausnahmezeitraums, das so festgelegt wird, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen während des gesamten Ausnahmezeitraums gemessen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Absatz 1 geringer sind.
5 Das spezifische Emissionsziel bzw. die jährlichen spezifischen Emissionsziele, die der Antragsteller vorgeschlagen hat, müssen mit einem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen der neuen Fahrzeugflotte einhergehen. Aus dem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen muss Folgendes hervorgehen: a) der Zeitplan für die Einführung CO2-reduzierender Technologien in die Fahrzeugflotte des Antragstellers; b) die geschätzten Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der EU für jedes Jahr des Ausnahmezeitraums sowie die voraussichtlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die durchschnittliche Fahrzeugmasse; c) im Falle jährlicher spezifischer Emissionsziele: die jährliche Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle, für die CO2-reduzierende Technologien eingeführt werden.
6 Die Zielerfüllung (spezifisches Emissionsziel oder jährliche spezifische Emissionsziele) durch den Antragsteller wird in jedem Jahr des Ausnahmezeitraums gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 geprüft.
Article 6 Prüfung durch die Kommission
1 Soweit die Kommission innerhalb von neun Monaten nach dem formellen Eingang eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 keine Einwände erhebt, gelten die Bedingungen für die Beantragung der Ausnahme als erfüllt. Stellt die Kommission fest, dass der Antrag unvollständig ist, so können zusätzliche Informationen angefordert werden. Werden die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in der Anforderung angegebenen Frist nachgereicht, so kann die Kommission den Antrag ablehnen. Wird ein Antrag wegen Unvollständigkeit oder weil die Kommission festgestellt hat, dass das vorgeschlagene spezifische Emissionsziel dem Reduktionspotenzial des Antragstellers nicht entspricht, abgelehnt, so kann der Antragsteller den vervollständigten bzw. überarbeiteten Antrag nachreichen.
2 Die Anträge sind in gedruckter und elektronischer Form einzureichen. Die gedruckte Fassung ist mit dem Vermerk „Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011“ beim Generalsekretariat der Europäischen Kommission, 1049 Brüssel, BELGIEN, einzureichen Die elektronische Fassung ist an das in Anhang I genannte E-Mail-Postfach zu senden.
3 Erweisen sich Angaben im Antrag als falsch oder ungenau, so wird die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme widerrufen.
Article 7 Veröffentlichung von Informationen
1 Ist ein Antragsteller der Auffassung, dass Informationen in seinem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 nicht offengelegt werden sollten, so gibt er dies in seinem Antrag an, wobei zu begründen ist, warum die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen des Antragstellers, einschließlich des geistiges Eigentums, beeinträchtigen würde.
2 Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf die folgenden Arten von Informationen Anwendung findet: a) Einzelheiten des Programms zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen gemäß Artikel 5 und insbesondere Einzelheiten betreffend die Entwicklung der Produktpalette des Herstellers; b) die voraussichtlichen Auswirkungen der CO2-reduzierenden Technologien auf die Produktionskosten, den Kaufpreis der Fahrzeuge und die Rentabilität des Unternehmens.
Article 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions