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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 141/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0141
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-02-19
In force since
2013-03-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Europäische Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) betreffen die Bereiche Gesundheitszustand, Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren sowie soziodemografische Merkmale der Bevölkerung im Alter ab 15 Jahren.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „privater Haushalt“ eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben insbesondere für die lebensnotwendigen Dinge teilen; ausgeschlossen sind Gemeinschaftshaushalte wie Krankenhäuser, Pflege- oder Altenheime, Gefängnisse, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen oder Wohnheime; 2. „üblicher Aufenthaltsort“ den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt, oder, in Ermangelung dessen, den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten: a) Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder b) Personen, die in den 12 Monaten vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten. Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet „üblicher Aufenthaltsort“ den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes; 3. „Mikrodaten“ nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten; 4. „Metadaten“ Daten, die andere Daten sowie statistische Abläufe festlegen und beschreiben.

Article 3 Erforderliche Daten

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) die in Anhang I beschriebenen Mikrodaten.

2 Diese Mikrodaten beruhen auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Zufallsstichproben.

3 Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Erhebungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Bildung der Stichproben und der Durchführung der Erhebung in Form eines „Handbuchs zur Europäischen Gesundheitsbefragung“ vor, das auch einen Musterfragebogen enthält.

4 Die mindestens zu berücksichtigende effektive Stichprobengröße wird, ausgehend von einer einfachen Zufallsauswahl, in Anhang II festgelegt. Die Gewichtungsfaktoren werden so berechnet, dass die Auswahlwahrscheinlichkeit und Nichtbeantwortung der Erhebungseinheiten berücksichtigt werden; gegebenenfalls wird die Stichprobe an externe Daten angepasst, die die Verteilung der Personen in der Grundgesamtheit betreffen.

5 Kleine Teile des Hoheitsgebiets werden — sofern sie nicht mehr als 2 % der Bevölkerung der jeweiligen Mitgliedstaaten und der in Anhang III aufgeführten nationalen Hoheitsgebiete umfassen — ausgenommen.

Article 4 Bezugsjahr und -gesamtheit

1 Das Bezugsjahr ist 2013, 2014 oder 2015.

2 Bei der Bezugsgesamtheit handelt es sich um alle in privaten Haushalten lebenden Personen ab 15 Jahren, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.

3 Die Datenerhebung erstreckt sich über mindestens drei Monate, wobei mindestens ein Monat im Herbst liegen muss (September bis Dezember).

Article 5 Referenz-Metadaten

1 Die qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten werden gemäß dem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen und mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Standard des Europäischen Statistischen Systems übermittelt.

2 Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Mikrodaten.

Article 6 Übermittlung von Mikrodaten und Referenz-Metadaten an die Kommission (Eurostat)

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die laut dieser Verordnung erforderlichen Mikrodaten (fertiggestellt, geprüft und gewichtet) und qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten gemäß einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Mikrodaten und qualitätsbezogene Referenz-Metadaten werden über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt.

2 Die Mikrodaten werden bis spätestens 30. September 2015 oder neun Monate nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung, soweit die Befragung über Dezember 2014 hinaus durchgeführt wird, zur Verfügung gestellt.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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