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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der CO 2 -Emissionen von Fahrzeugen, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0143
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-02-19
In force since
2013-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Anhänge I und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Article 2

Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Article 3

Die Kommission wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung des in Punkt 5.1 bis 5.7 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegten, durch diese Verordnung geänderten Verfahrens prüfen. Auf der Grundlage dieser Bewertung und spätestens bis zum 31. Dezember 2016 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls einschließlich geeigneter Vorschläge, vorlegen.

Article 4

1 Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 behalten die Übereinstimmungsbescheinigungen für Basisfahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vor den mit dieser Verordnungen eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.

2 Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 behalten die Übereinstimmungsbescheinigungen für vervollständigte Fahrzeuge der Kategorie N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vor den mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.

3 Vom 1. Januar 2013 an erachten die nationalen Behörden die Übereinstimmungsbescheinigungen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, als gültig.

Article 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 3, der ab dem 1. Januar 2013 gilt.

Relations

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