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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0149
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-19
In force since
2013-03-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„indirekter Kunde“Kunde eines Kunden eines Clearingmitglieds;b)„indirekte Clearingvereinbarung“Gesamtheit der Vertragsbeziehungen zwischen der zentralen Gegenpartei (CCP), dem Clearingmitglied, dem Kunden eines Clearingmitglieds und dem indirekten Kunden, die es dem Kunden eines Clearingmitglieds ermöglichen, Clearingdienste für einen indirekten Kunden zu erbringen;c)„Bestätigung“Dokumentation der Zustimmung der Gegenparteien zu sämtlichen Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts (OTC: over the counter).

Article 2 Struktur indirekter Clearingvereinbarungen

1 Ist ein Clearingmitglied bereit, indirektes Clearing zu ermöglichen, wird jedem Kunden dieses Clearingmitglieds gestattet, indirekte Clearingdienste für einen oder mehreren seiner eigenen Kunden zu erbringen, sofern es sich bei dem Kunden des Clearingmitglieds um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein gleichwertiges Kreditinstitut bzw. eine gleichwertige Wertpapierfirma aus einem Drittstaat handelt.

2 Die Vertragsbedingungen einer indirekten Clearing-Vereinbarungen werden zwischen dem Kunden eines Clearingmitglieds und dem indirekten Kunden nach Absprache mit dem Clearingmitglied über die Aspekte, die Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Clearingmitglieds haben können, vereinbart. Sie umfassen vertragliche Auflagen für den Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden gegenüber dem Clearingmitglied zu erfüllen. Diese Auflagen beziehen sich nur auf die Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung, deren Geltungsumfang in den vereinbarten Kontrakten unmissverständlich dokumentiert wird.

Article 3 Pflichten der CCPs

1 Indirekte Clearingvereinbarungen unterliegen keinen Geschäftspraktiken der CCP, die als Hemmnis für die Schließung solcher Vereinbarungen zu handelsüblichen Bedingungen wirken. Auf Antrag eines Clearingmitglieds führt die CCP getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die jedem Kunden die Möglichkeit geben, auf den bei der CCP geführten Konten seine eigenen Vermögenswerte und Positionen von den für Rechnung seiner indirekten Kunden geführten Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden.

2 Eine CCP ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus indirekten Clearingvereinbarungen erwachsen und die Belastbarkeit der CCP beeinträchtigen könnten.

Article 4 Pflichten der Clearingmitglieder

1 Ein Clearingmitglied, das anbietet, indirekte Clearingdienste zu ermöglichen, tut dies zu handelsüblichen Bedingungen. Unbeschadet der Vertraulichkeit der vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen Kunden veröffentlicht das Clearingmitglied die allgemeinen Konditionen, zu denen es bereit ist, indirekte Clearingdienste zu ermöglichen. Diese Konditionen können auch operationelle Mindestanforderungen an Kunden vorsehen, die indirekt Clearingdienste erbringen.

2 Wenn ein Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen ermöglicht, führt es nach den Vorgaben des Kunden eine der folgenden Abgrenzungsmaßnahmen durch: a) Führung getrennter Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die jedem Kunden die Möglichkeit geben, auf Konten beim Clearingmitglied geführte eigene Vermögenswerte und Positionen von den für Rechnung seiner indirekten Kunden geführten Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden, b) Führung getrennter Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die jedem Kunden die Möglichkeit geben, auf Konten beim Clearingmitglied für Rechnung eines indirekten Kunden geführte Vermögenswerte und Positionen von den für Rechnung anderer indirekter Kunden geführten Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden.

3 Die Anforderung, dass die beim Clearingmitglied geführten Vermögenswerte und Positionen zu unterscheiden sind, gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen des Artikels 39 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt sind.

4 Ein Clearingmitglied richtet solide Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Kunden ein, der indirekte Clearingdienste erbringt. Diese Verfahren beinhalten einen glaubwürdigen Mechanismus für die Übertragung der Positionen und Vermögenswerte auf einen anderen Kunden oder ein anderes Clearingmitglied vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen indirekten Kunden. Ein Kunde oder Clearingmitglied ist nicht verpflichtet, diese Positionen zu akzeptieren, es sei denn, seine vertragliche Zustimmung wurde zuvor erteilt.

5 Das Clearingmitglied stellt außerdem sicher, dass seine Verfahren die umgehende Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden und die Zahlung aller den indirekten Kunden nach dem Ausfall des Kunden geschuldeten Beträge durch das Clearingmitglied ermöglichen.

6 Ein Clearingmitglied ermittelt, überwacht und steuert alle Risiken, die aus der Ermöglichung indirekter Clearingvereinbarungen erwachsen, unter anderem durch Nutzung der von Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 3 übermittelten Informationen. Das Clearingmitglied richtet solide interne Verfahren ein, um sicherzustellen, dass diese Informationen nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden können.

Article 5 Pflichten der Kunden

1 Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die ihm die Möglichkeit geben, zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den für Rechnung indirekter Kunden geführten Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden. Er lässt seinen indirekten Kunden die Wahl zwischen den beiden in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Optionen für die Kontentrennung und stellt sicher, dass die indirekten Kunden vollumfänglich über die Risiken jeder einzelnen Option informiert sind. Die Informationen, die der Kunde den indirekten Kunden erteilt, umfassen auch die Einzelheiten der Vereinbarungen für die Übertragung von Positionen und Konten auf einen anderen Kunden.

2 Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, fordert das Clearingmitglied auf, ein getrenntes Abrechnungskonto bei der CCP einzurichten. Dieses Konto dient ausschließlich der Führung der Vermögenswerte und Positionen seiner indirekten Kunden.

3 Ein Kunde versorgt das Clearingmitglied mit ausreichenden Informationen für die Ermittlung, Überwachung und Steuerung von Risiken, die aus der Ermöglichung indirekter Clearingvereinbarungen erwachsen können. Bei Ausfall des Kunden werden sämtliche Informationen, über die der Kunde in Bezug auf seine indirekten Kunden verfügt, umgehend dem Clearingmitglied zur Verfügung gestellt.

Article 6 Angaben, die in der Mitteilung enthalten sein müssen

1 Die Mitteilung für die Zwecke der Clearingpflicht enthält folgende Angaben: a) Identifikation der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten; b) Identifikation der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten; c) sonstige Angaben, die nach Artikel 8 in das öffentliche Register aufzunehmen sind; d) etwaige weitere Merkmale, die erforderlich sind, um OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten von OTC-Derivatekontrakten außerhalb dieser Kategorie zu unterscheiden; e) Belege für den Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten; f) Daten zum Volumen der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten; g) Daten zur Liquidität der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten; h) Belege dafür, dass den Marktteilnehmern für Kontrakte in der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten faire, zuverlässige und allgemein akzeptierte Preisinformationen zur Verfügung stehen; i) Belege für die Auswirkungen der Clearingpflicht auf die Verfügbarkeit von Preisinformationen für die Marktteilnehmer.

2 Für die Zwecke der Bewertung des Zeitpunkts bzw. der Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Clearingpflicht, einschließlich einer etwaigen schrittweisen Umsetzung, und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Clearingpflicht gilt, enthält die Mitteilung für die Zwecke der Clearingpflicht Folgendes: a) relevante Daten zur Einschätzung des zu erwartenden Volumens der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten, wenn diese clearingpflichtig wird; b) Nachweis der Fähigkeit der CCP, das zu erwartende Volumen der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten, wenn diese clearingpflichtig wird, zu bewältigen und das Risiko zu steuern, das mit dem Clearing der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten, auch über Clearing-Vereinbarungen mit Kunden oder indirekten Kunden, verbunden ist; c) Art und Zahl der Gegenparteien, die am Markt für die betreffende Kategorie von OTC-Derivatekontrakten aktiv sind oder voraussichtlich aktiv werden, wenn diese clearingpflichtig wird; d) Überblick über die verschiedenen Aufgaben, die ausgeführt werden müssen, um mit dem Clearing über eine CCP beginnen zu können, unter Angabe der für jede einzelne Aufgabe benötigten Zeit; e) Informationen über die Risikomanagement-, rechtlichen und operationellen Kapazitäten der Gegenparteien, die am Markt für die betreffende Kategorie von OTC-Derivatekontrakten aktiv sind, wenn diese clearingpflichtig wird.

3 Die Daten zu Volumen und Liquidität umfassen für die betreffende Kategorie von OTC-Derivatekontrakten und für jeden Derivatekontrakt innerhalb dieser Kategorie relevante Marktinformationen, einschließlich historischer Daten, aktueller Daten sowie jeglicher Veränderung, die bei Einführung der Clearingpflicht für die betreffende Kategorie von OTC-Derivatekontrakten erwartet wird, einschließlich a) Zahl der Geschäfte; b) Gesamtvolumen; c) offene Kontraktposition insgesamt; d) Tiefe der Order einschließlich der durchschnittlichen Zahl der Order und Notierungsanträge; e) Enge der Spreads; f) Messgrößen der Liquidität unter Stressbedingungen am Markt; g) Messgrößen der Liquidität für die Durchführung von Ausfall-Verfahren.

4 Die Informationen zum Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e umfassen für die Kategorie von OTC-Derivatekontrakten und für jeden Derivatekontrakt innerhalb der Kategorie Daten zum täglichen Referenzpreis sowie zur Anzahl der Tage im Jahr mit einem Referenzpreis, den sie bei Betrachtung mindestens der letzten zwölf Monate für verlässlich hält.

Article 7 Von der ESMA zu prüfende Kriterien

1 In Bezug auf den Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten berücksichtigt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) a) ob die Vertragsbedingungen der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten gebräuchliche Rechtsdokumente, unter anderem Netting-Rahmenvereinbarungen, Definitionen, Standardbedingungen und -bestätigungen beinhalten, in denen von Gegenparteien üblicherweise verwendete Kontraktspezifikationen ausgeführt werden; b) ob die operativen Prozesse der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten einer automatisierten Nachhandelsverarbeitung und Lebenszyklusereignissen unterliegen, die nach einem zwischen den Gegenparteien allgemein vereinbarten Zeitplan auf einheitliche Weise gehandhabt werden.

2 In Bezug auf das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten berücksichtigt die ESMA a) ob die Margen oder Finanzierungsanforderungen der CCP in angemessenem Verhältnis zu dem Risiko stünden, das mit der Clearingpflicht gemindert werden soll; b) die langfristige Stabilität der Größe und Tiefe des Markts in Bezug auf das Produkt; c) die Wahrscheinlichkeit, dass die Marktdispersion bei Ausfall eines Clearingmitglieds weiterhin ausreichend wäre; d) die Anzahl und den Wert der Geschäfte.

3 In Bezug auf die Verfügbarkeit fairer, zuverlässiger und allgemein akzeptierter Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten berücksichtigt die ESMA, ob die Informationen, die für die richtige Bepreisung der zu der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten gehörenden Kontrakte erforderlich sind, für die Marktteilnehmer ohne weiteres zu handelsüblichen Bedingungen verfügbar sind und ob sie weiterhin ohne weiteres verfügbar wären, wenn die betreffende Kategorie von OTC-Derivaten clearingpflichtig würde.

Article 8 In das ESMA-Register aufzunehmende Angaben

1 Das öffentliche Register der ESMA enthält für jede clearingpflichtige Kategorie von OTC-Derivatekontrakten folgende Angaben: a) Vermögenswertkategorie der OTC-Derivatekontrakte; b) Art der OTC-Derivatekontrakte innerhalb dieser Kategorie; c) Basiswerte der OTC-Derivatekontrakte innerhalb dieser Kategorie; d) bei Basiswerten, die Finanzinstrumente sind, Angabe, ob es sich beim Basiswert um ein einziges Finanzinstrument bzw. einen einzigen Emittenten oder um einen Index bzw. ein Portfolio handelt; e) bei sonstigen Basiswerten Angabe der Kategorie des Basiswerts; f) Nenn- und Abwicklungswährungen der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie; g) Laufzeitenspektrum der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie; h) Abwicklungsbedingungen der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie; i) Zahlungsfrequenzspektrum der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie; j) Produktkennziffer (Product Identifier) der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten; k) alle anderen Merkmale, die erforderlich sind, um in der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten einen Kontrakt vom anderen zu unterscheiden.

2 In Bezug auf CCPs, die für die Zwecke der Clearingpflicht zugelassen oder anerkannt sind, enthält das öffentliche Register der ESMA für jede CCP folgende Angaben: a) Kennziffer gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission ; b) vollständiger Name; c) Land der Niederlassung; d) gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde.

3 In Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer etwaigen schrittweisen Umsetzung, enthält das öffentliche Register der ESMA folgende Angaben: a) Identifikation der Kategorien von Gegenparteien, für die die bei einer schrittweisen Umsetzung greifenden Übergangsphasen gelten; b) alle sonstigen Bedingungen, die nach den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards erfüllt sein müssen, damit die betreffende Übergangsphase wirksam wird.

4 Das öffentliche Register der ESMA enthält eine Bezugnahme auf die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards, auf deren Grundlage die Clearingpflicht im Einzelfall eingeführt wurde.

5 In Bezug auf die CCP, die der ESMA von der zuständigen Behörde gemeldet wurde, enthält das öffentliche Register der ESMA mindestens folgende Angaben: a) Identifikation der CCP; b) Vermögenswertkategorie der gemeldeten OTC-Derivatekontrakte; c) Art der OTC-Derivatekontrakte; d) Datum der Meldung; e) Identifikation der meldenden zuständigen Behörde.

Article 9 Nähere Bestimmung des Konzepts der Fragmentierung der Liquidität

1 Eine Fragmentierung der Liquidität gilt als gegeben, wenn die Teilnehmer an einem Handelsplatz ein Geschäft mit einem oder mehreren anderen Teilnehmern an diesem Handelsplatz nicht abschließen können, weil keine Clearingvereinbarungen vorhanden sind, zu der alle Teilnehmer Zugang haben.

2 Der Zugang einer CCP zu einem Handelsplatz, der bereits von einer anderen CCP bedient wird, gilt als nicht zu einer Fragmentierung der Liquidität an diesem Handelsplatz führend, wenn allen Teilnehmern an diesem Handelsplatz — ohne dass die Clearingmitglieder der eingesessenen CCP verpflichtet werden müssen, Clearingmitglieder der antragstellenden CCP zu werden — das Clearing direkt oder indirekt über einen der folgenden Wege möglich ist: a) mindestens eine gemeinsame CCP; b) von den CCPs eingerichtete Clearingvereinbarungen.

3 Die Vorkehrungen zur Erfüllung der in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Bedingungen werden getroffen, bevor die antragstellende CCP mit der Erbringung von Clearingdiensten für den betreffenden Handelsplatz beginnt.

4 Der Zugang zu einer gemeinsamen CCP im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a kann durch zwei oder mehr Clearingmitglieder, zwei oder mehr Kunden oder durch indirekte Clearingvereinbarungen hergestellt werden.

5 Clearingvereinbarungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b können die Übertragung der von den betreffenden Marktteilnehmern ausgeführten Transaktionen auf Clearingmitglieder anderer CCPs vorsehen. Auch wenn der Zugang einer CCP zu einem Handelsplatz keine Interoperabilität voraussetzen sollte, kann die Anforderung des Zugangs zu gemeinsamen Clearingvereinbarungen durch eine von den betreffenden CCPs geschlossene und von den jeweils zuständigen Behörden genehmigte Interoperabilitätsvereinbarung erfüllt werden.

Article 10 (Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv zur Reduzierung der Risiken beitragen

1 Ein OTC-Derivatekontrakt trägt objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken bei, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind, wenn er für sich genommen oder in Kombination mit anderen Derivatekontrakten, direkt oder über eng korrelierte Instrumente, eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) Er deckt die Risiken einer potenziellen Veränderungen des Werts der Vermögenswerte, Dienstleistungen, Einsatzgüter, Produkte, Rohstoffe oder Verbindlichkeiten ab, die die nichtfinanzielle Gegenpartei oder deren Gruppe besitzt, erzeugt, herstellt, verarbeitet, erbringt, erwirbt, im Rahmen von Merchandising vermarktet, (ver)least, verkauft oder eingeht oder bei normalem Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen zu besitzen, zu erzeugen, herzustellen, zu verarbeiten, zu erbringen, zu erwerben, im Rahmen von Merchandising zu vermarkten, zu (ver)leasen, zu verkaufen oder einzugehen erwarten kann; b) er deckt die Risiken der potenziellen indirekten Auswirkungen einer Schwankung der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kreditrisiken auf den Wert der unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte, Dienstleistungen, Einsatzgüter, Produkte, Rohstoffe oder Verbindlichkeiten ab; c) er gilt als Sicherungsgeschäft im Sinne der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommenen „International Financial Reporting Standards“ (IFRS).

Article 11 (Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Clearingschwellen

Für die Zwecke der Clearingpflicht gelten für die Clearingschwellen folgende Werte: a) für OTC-Kreditderivatekontrakte ein Bruttonennwert von 1 Mrd. EUR; b) für OTC-Aktienderivatekontrakte ein Bruttonennwert von 1 Mrd. EUR; c) für OTC-Zinsderivatekontrakte ein Bruttonennwert von 3 Mrd. EUR; d) für OTC-Devisenderivatekontrakte ein Bruttonennwert von 3 Mrd. EUR; e) für OTC-Warenderivatekontrakte und andere, unter den Buchstaben a bis d nicht vorgesehene OTC-Derivatekontrakte ein Bruttonennwert von 3 Mrd. EUR.

Article 12 (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Rechtzeitige Bestätigung

1 Ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen finanziellen Gegenparteien oder nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen und nicht durch eine CCP gecleart wird, wird, soweit verfügbar auf elektronischem Wege, so früh wie möglich bestätigt, spätestens jedoch a) im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die bis einschließlich 28. Februar 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages; b) im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die nach dem 28. Februar 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages; c) im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die bis einschließlich 31. August 2013 geschlossen werden, bis zum Ende des dritten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages, d) im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2013 bis einschließlich 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages; e) im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages.

2 Ein OTC-Derivatekontrakt mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die keine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist, wird — soweit verfügbar auf elektronischem Wege — so früh wie möglich bestätigt, spätestens jedoch a) im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die bis einschließlich 31. August 2013 geschlossen werden, bis zum Ende des fünften auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages; b) im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die nach dem 31. August 2013 bis einschließlich 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des dritten auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages; c) im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die nach dem 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages; d) im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die bis einschließlich 31. August 2013 geschlossen werden, bis zum Ende des siebten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages, e) im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2013 bis einschließlich 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des vierten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages; f) im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung folgenden Geschäftstages.

3 Wird eine Transaktion im Sinne der Absätze 1 oder 2 nach 16.00 Uhr Ortzeit oder mit einer Gegenpartei in einer anderen Zeitzone geschlossen, so dass die Bestätigung innerhalb der festgelegten Fristen nicht möglich ist, erfolgt die Bestätigung so früh wie möglich, spätestens jedoch einen Geschäftstag nach dem in den Absätzen 1 bzw. 2 festgelegten Termin.

4 Finanzielle Gegenparteien verfügen über die nötigen Verfahren, um der gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannten zuständigen Behörde monatlich die Zahl der unbestätigten Transaktionen mit OTC-Derivaten im Sinne der Absätze 1 und 2 zu melden, die seit über fünf Geschäftstagen ausstehen.

Article 13 (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Portfolioabgleich

1 Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien eines OTC-Derivatekontrakts vereinbaren mit jeder ihrer Gegenparteien schriftlich oder auf gleichwertigem elektronischem Wege die Modalitäten, nach denen Portfolios abgeglichen werden. Diese Vereinbarung wird getroffen, bevor der OTC-Derivatekontrakt geschlossen wird.

2 Der Portfolioabgleich wird von den Gegenparteien des OTC-Derivatekontrakts gegenseitig oder durch einen qualifizierten Dritten durchgeführt, der hierzu von einer Gegenpartei entsprechend ermächtigt wurde. Der Portfolioabgleich erstreckt sich auf die zentralen Bedingungen, die für den einzelnen OTC-Derivatekontrakt kennzeichnend sind, und umfasst mindestens die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ermittelte Bewertung jedes einzelnen Kontrakts.

3 Um etwaige Diskrepanzen bei wesentlichen Bedingungen des OTC-Derivatekontrakts, einschließlich seiner Bewertung, frühzeitig zu erkennen, erfolgt der Portfolioabgleich a) im Falle einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 i) an jedem Geschäftstag, wenn zwischen den Gegenparteien 500 oder mehr OTC-Derivatekontrakte ausstehen; ii) einmal pro Woche, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während der Woche zwischen 51 und 499 OTC-Derivatekontrakte ausstehen; iii) einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals 50 oder weniger OTC-Derivatekontrakte ausstehen; b) im Falle einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die keine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist: i) einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte ausstehen; ii) einmal pro Jahr, wenn zwischen den Gegenparteien 100 oder weniger OTC-Derivatekontrakte ausstehen.

Article 14 (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Portfoliokomprimierung

Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien mit 500 oder mehr gegenüber einer Gegenpartei ausstehenden OTC-Derivatekontrakten, die nicht zentral gecleart werden, verfügen über Verfahren, um regelmäßig und mindestens zweimal pro Jahr zu prüfen, ob zur Verringerung ihres Gegenparteiausfallrisikos eine Portfoliokomprimierung durchgeführt werden kann, und um eine solche Portfoliokomprimierung durchzuführen. Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien stellen sicher, dass sie der zuständigen Behörde eine hinreichende und stichhaltige Begründung liefern können, wenn sie zu dem Schluss gelangen, dass eine Portfoliokomprimierung nicht angemessen ist.

Article 15 (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Streitbeilegung

1 Wenn finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien OTC-Derivatekontrakte miteinander schließen, vereinbaren sie zuvor detaillierte Verfahren und Prozesse in Bezug auf a) die Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Bewertung des Kontrakts und dem Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien. Bei diesen Verfahren werden mindestens der Zeitraum, über den die Streitigkeit besteht, die Gegenpartei und der strittige Betrag aufgezeichnet; b) die zügige Beilegung von Streitigkeiten mit einem speziellen Prozess für Streitigkeiten, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen beigelegt werden.

2 Finanzielle Gegenparteien melden der gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörde alle einen OTC-Derivatekontrakt, dessen Bewertung oder den Austausch von Sicherheiten betreffende Streitigkeiten in Höhe beziehungsweise im Wert von über 15 Mio. EUR, die seit mindestens 15 Geschäftstagen bestehen.

Article 16 (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern

1 Marktbedingungen, die die Bewertung eines OTC-Derivatekontrakts zu Marktpreisen verhindern, gelten als gegeben, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt: a) der Markt ist inaktiv; b) die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen ist signifikant und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen können nicht hinreichend bewertet werden.

2 Ein Markt für einen OTC-Derivatekontrakt wird als inaktiv angesehen, wenn die notierten Preise nicht ohne weiteres und regelmäßig verfügbar sind und die verfügbaren Preise keine tatsächlich und regelmäßig unter marktüblichen Bedingungen stattfindenden Markttransaktionen repräsentieren.

Article 17 (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Kriterien für eine Bewertung nach Modellpreisen

Für die Bewertung nach Modellpreisen verfügen finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien über ein Modell, das a) alle Faktoren einbezieht, die die Gegenparteien bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden, einschließlich einer größtmöglichen Nutzung von Marktbewertungsinformationen; b) mit anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Bepreisung von Finanzinstrumenten übereinstimmt; c) anhand der Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument kalibriert und auf seine Validität geprüft wurde oder sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützt; d) von einer anderen Einheit validiert und unabhängig überwacht wird als der Einheit, die das Risiko übernimmt; e) ordnungsgemäß dokumentiert und vom Leitungsorgan genehmigt wird, und zwar so häufig wie nötig, im Anschluss an wesentliche Änderungen und mindestens einmal pro Jahr. Diese Genehmigung kann an einen Ausschuss delegiert werden.

Article 18 (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Angaben zu gruppeninternen Geschäften in der Benachrichtigung der zuständigen Behörde

1 Der Antrag oder die Mitteilung an die zuständige Behörde mit den Einzelheiten des gruppeninternen Geschäfts erfolgen schriftlich und enthalten folgende Angaben: a) rechtmäßige Gegenparteien der Transaktionen unter Angabe ihrer Kennziffern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012; b) Unternehmensbeziehung zwischen den Gegenparteien; c) Einzelheiten der zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien; d) Kategorie des gruppeninternen Geschäfts gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; e) Einzelheiten der Geschäfte, für die die Gegenpartei die Freistellung beantragt, einschließlich i) Vermögenswertkategorie der OTC-Derivatekontrakte; ii) Art der OTC-Derivatekontrakte; iii) Art der Basiswerte; iv) Nenn- und Abwicklungswährungen; v) Bandbreite der vereinbarten Kontraktdauern („contract tenors“); vi) Abwicklungsart; vii) pro Jahr erwarteter Umfang, erwartete Volumen und erwartete Frequenz der OTC-Derivatekontrakte.

2 Im Rahmen ihres Antrags bzw. der Benachrichtigung der zuständigen Behörde übermittelt eine Gegenpartei außerdem zusätzliche Informationen, die belegen, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt sind. Diese Belege umfassen Kopien der dokumentierten Risikomanagementverfahren, historische Transaktionsdaten und Kopien der entsprechenden Kontrakte zwischen den Parteien und können auf Verlangen der zuständigen Behörde auch ein Rechtsgutachten beinhalten.

Article 19 (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Angaben zu gruppeninternen Geschäften in der Mitteilung an die ESMA

1 Die Mitteilung einer zuständigen Behörde über die Einzelheiten des gruppeninternen Geschäfts wird der ESMA schriftlich übermittelt a) im Falle einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung; b) im Falle einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absätze 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Entscheidung an die Gegenpartei.

2 Die Miteilung an die ESMA enthält a) die in Artikel 18 aufgeführten Angaben; b) die Angabe, ob eine positive oder eine abschlägige Entscheidung getroffen wurde; c) im Falle einer positiven Entscheidung: i) eine Zusammenfassung der Gründe, warum die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 6, 7, 8, 9 bzw. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als erfüllt angesehen werden; ii) bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Artikel 11 Absätze 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Angabe, ob die Befreiung ganz oder teilweise gewährt wird. d) im Falle einer abschlägigen Entscheidung: i) Angabe der Bedingungen des Artikels 11 Absätze 6, 7, 8, 9 bzw. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die nicht erfüllt sind; ii) Zusammenfassung der Gründe, warum diese Bedingungen als nicht erfüllt angesehen werden.

Article 20 (Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)Zu veröffentlichende Informationen über die Befreiung gruppeninterner Geschäfte

Die zu veröffentlichenden Informationen über die Befreiung gruppeninterner Geschäfte umfassen folgende Angaben: a) rechtmäßige Gegenparteien der Transaktionen unter Angabe ihrer Kennziffern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012; b) Beziehung zwischen den Gegenparteien; c) Angabe, ob gruppeninterne Geschäfte ganz oder teilweise befreit werden; d) Gesamtnennbetrag der OTC-Derivatekontrakte, für die die Befreiung gruppeninterner Geschäfte gilt.

Article 21 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 13, 14 und 15 werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Relations

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