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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0151
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-19
In force since
2013-03-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Veröffentlichung aggregierter Daten

1 Transaktionsregister veröffentlichen die in Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Daten, die mindestens Folgendes beinhalten: a) eine Aufschlüsselung der aggregierten offenen Positionen nach folgenden Derivatekategorien: i) Warenderivate, ii) Kreditderivate, iii) Devisenderivate, iv) Aktienderivate, v) Zinsderivate, vi) Sonstige; b) eine Aufschlüsselung der aggregierten Transaktionsvolumen nach folgenden Derivatekategorien: i) Warenderivate, ii) Kreditderivate, iii) Devisenderivate, iv) Aktienderivate, v) Zinsderivate, vi) Sonstige; c) eine Aufschlüsselung der aggregierten Werte nach folgenden Derivatekategorien: i) Warenderivate, ii) Kreditderivate, iii) Devisenderivate, iv) Aktienderivate, v) Zinsderivate, vi) Sonstige.

2 Die Daten werden auf einer Website oder über ein Online-Portal veröffentlicht, die für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind und mindestens einmal wöchentlich aktualisiert werden.

Article 2 Datenzugang einschlägiger Behörden

1 Ein Transaktionsregister verschafft der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zwecks Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse Zugang zu allen Transaktionsdaten.

2 Die ESMA setzt interne Verfahren in Kraft, um einen angemessenen Mitarbeiterzugang und etwaige relevante Zugangsbeschränkungen im Zusammenhang mit nichtaufsichtlichen Tätigkeiten im Rahmen des Mandats der ESMA sicherzustellen.

3 Ein Transaktionsregister verschafft der Behörde für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, sofern es sich beim Basiswert um Energie oder Emissionszertifikate handelt.

4 Ein Transaktionsregister verschafft einer für die Beaufsichtigung einer CCP zuständigen Behörde und, falls anwendbar, dem für die Überwachung der CCP relevanten Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Zugang zu den Daten über alle Transaktionen, die von der CCP gecleart oder gemeldet wurden.

5 Ein Transaktionsregister verschafft einer für die Beaufsichtigung der Ausführungsplätze der gemeldeten Kontrakte zuständigen Behörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über die an diesen Plätzen ausgeführten Kontrakte.

6 Ein Transaktionsregister verschafft einer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG benannten Aufsichtsbehörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, wenn der Basiswert ein Wertpapier ist, das von einer Gesellschaft ausgegeben wurde, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Sie ist in ihrem Rechtsraum zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen; b) sie unterhält ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie keinen satzungsmäßigen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung in ihrem Rechtsraum; c) sie ist Bieter um ein unter den Buchstaben a oder b vorgesehenes Unternehmen und die von ihr angebotene Gegenleistung beinhaltet Wertpapiere.

7 Die gemäß Absatz 6 zur Verfügung zu stellenden Daten beinhalten Angaben zu Folgendem: a) Wertpapiere, die den Basiswert darstellen, b) Derivatekategorie, c) Zeichen der Position, d) Anzahl der Referenzpapiere, e) Gegenparteien des Derivats.

8 Ein Transaktionsregister verschafft den in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union Zugang zu allen Transaktionsdaten über Märkte, Teilnehmer, Kontrakte und Basiswerte, die gemäß ihrer jeweiligen Aufsichtszuständigkeiten und -mandate in ihren Bereich fallen.

9 Ein Transaktionsregister stellt dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB Daten auf Transaktionsebene zur Verfügung: a) für alle Gegenparteien in ihrem jeweiligen Rechtsraum, b) für Derivatekontrakte, bei denen das Referenzunternehmen des Derivatekontrakts in ihrem jeweiligen Rechtsraum sitzt oder die Referenzverpflichtung ein staatlicher Schuldtitel des jeweiligen Rechtsraums ist.

10 Ein Transaktionsregister verschafft einem einschlägigen Mitglied des ESZB Zugang zu Positionsdaten für Derivatekontrakte in der von diesem Mitglied ausgegebenen Währung.

11 Ein Transaktionsregister verschafft den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten einschlägigen Stellen für die Beaufsichtigung meldepflichtiger Gegenparteien Zugang zu allen Transaktionsdaten dieser Gegenparteien.

Article 3 Behörden von Drittstaaten

1 Im Verhältnis zu einer einschlägigen Behörde eines Drittstaates, der eine internationale Übereinkunft im Sinne des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union geschlossen hat, gewährt ein Transaktionsregister Zugang zu Daten unter Berücksichtigung des Mandats und der Aufgaben der Behörde des Drittstaates und in Einklang mit den Bestimmungen der jeweiligen internationalen Übereinkunft.

2 Im Verhältnis zu einer einschlägigen Behörde eines Drittstaates, der eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union geschlossen hat, gewährt ein Transaktionsregister Zugang zu Daten unter Berücksichtigung des Mandats und der Aufgaben der Behörde des Drittstaates und in Einklang mit den Bestimmungen der jeweiligen Kooperationsvereinbarung.

Article 4 Operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten

1 Ein Transaktionsregister verschafft den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen Zugang nach Maßgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind.

2 Die Gegenparteien eines Geschäftsabschlusses generieren für jeden Derivatekontrakt eine eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer (Unique Trade Identifier), um den Transaktionsregistern die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten zwischen verschiedenen Transaktionsregistern zu ermöglichen.

Article 5 Operationelle Standards für den Zugang zu Daten

1 Ein Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang, der den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen gewährt wurde, auf.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen beinhalten: a) den Umfang der Daten, auf die zugegriffen wurde, b) einen Verweis auf die Rechtsvorschriften, die zum Zugang zu diesen Daten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der vorliegenden Verordnung berechtigen.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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