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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0152
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-19
In force since
2013-03-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Eigenkapitalanforderungen

1 Eine CCP hält Eigenkapital einschließlich Gewinnrücklagen und sonstiger Rücklagen in einer Höhe vor, die jederzeit mindestens der Summe entspricht aus: a) den Eigenkapitalanforderungen der CCP für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten, berechnet gemäß Artikel 2; b) den Eigenkapitalanforderungen der CCP für Betriebs- und Rechtsrisiko, berechnet gemäß Artikel 3; c) den Eigenkapitalanforderungen der CCP für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiko, berechnet gemäß Artikel 4; d) den Eigenkapitalanforderungen der CCP für das Geschäftsrisiko, berechnet gemäß Artikel 5.

2 Die CCP schaffen Verfahren zur Ermittlung aller Quellen von Risiken, die die Wahrnehmung ihrer laufenden Aufgaben beeinträchtigen könnten, und prüfen die Wahrscheinlichkeit potenzieller negativer Auswirkungen auf ihre Einkünfte oder Ausgaben und die Höhe des Eigenkapitals.

3 Unterschreitet die Höhe des von einer CCP gemäß Absatz 1 gehaltenen Eigenkapitals 110 % der Eigenkapitalanforderungen oder 110 % von 7,5 Mio. EUR („Meldeschwelle“), so unterrichtet die CCP unverzüglich die zuständige Behörde und teilt dieser, bis die Höhe des von der CCP gehaltenen Eigenkapitals wieder oberhalb der Meldeschwelle liegt, mindestens einmal wöchentlich den aktuellen Stand mit.

4 Diese Meldung erfolgt schriftlich und enthält folgende Informationen: a) die Gründe, weshalb das Eigenkapital der CCP die Meldeschwelle unterschreitet, und eine Beschreibung der kurzfristigen Finanzperspektive der CCP; b) eine umfassende Beschreibung der von der CCP geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen.

Article 2 Eigenkapitalanforderungen für Abwicklung oder Umstrukturierung

1 Die CCP dividieren zur Bestimmung ihrer monatlichen Bruttobetriebsausgaben die jährlichen Bruttobetriebsausgaben durch zwölf und multiplizieren das Ergebnis mit dem für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten gemäß Absatz 2 bestimmten Zeitraum. Diese Berechnung ergibt das zur Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten der CCP erforderliche Eigenkapital.

2 Zur Festlegung des für die Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten erforderlichen Zeitraums im Sinne von Absatz 1 teilt die CCP der zuständigen Behörde im Einklang mit deren Befugnissen nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre eigene Schätzung des für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten angemessenen Zeitraums zur Genehmigung mit. Der geschätzte Zeitraum muss ausreichen, um auch unter angespannten Marktbedingungen eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten, eine Sanierung ihrer Geschäfte, die Liquidierung ihres Clearing-Portfolios oder eine Übertragung ihrer Clearing-Tätigkeiten an eine andere CCP zu ermöglichen. Bei der Schätzung werden Liquidität, Umfang und Fälligkeitsstruktur der von der CCP gehaltenen Positionen sowie im Zusammenhang damit bestehende potenzielle grenzübergreifende Hindernisse und die Art der geclearten Produkte berücksichtigt. Für den bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung zugrunde gelegten Zeitraum für die Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten gilt eine Untergrenze von sechs Monaten.

3 Bei jeder signifikanten Veränderung hinsichtlich der Annahmen, die der Schätzung eines angemessenen Zeitraums für die Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten zugrunde gelegt wurden, aktualisieren die CCP ihre Schätzung und legen der zuständigen Behörde die aktualisierte Schätzung zur Genehmigung vor.

4 Für die Zwecke dieses Artikels werden Betriebsausgaben nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder gemäß den Richtlinien 78/660/EWG , 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates erlassen wurden, bzw. nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 festgestellt wurde, dass sie den IFRS gleichwertig sind, bzw. nach Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission zulässig sind, behandelt. Die CCP verwenden die aktuellsten geprüften Informationen ihres Jahresabschlusses.

Article 3 Eigenkapitalanforderungen für Betriebs- und Rechtsrisiko

1 Die CCP berechnen ihre Eigenkapitalanforderungen für das Betriebsrisiko — einschließlich des Rechtsrisikos — gemäß Artikel 1 unter Verwendung des Basisindikatoransatzes oder fortgeschrittener Messansätze gemäß der Richtlinie 2006/48/EG; dabei gelten die Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 7.

2 Die CCP können zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das Betriebsrisiko gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2006/48/EG den Basisindikatoransatz verwenden.

3 Die CCP schaffen ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung des Betriebsrisikos und weisen die Zuständigkeiten und Verantwortung für dieses System eindeutig zu. Sie ermitteln ihre Betriebsrisiken und sammeln relevante Daten zum Betriebsrisiko, einschließlich Daten zu wesentlichen Verlusten. Dieses System ist regelmäßig durch eine unabhängige Partei zu überprüfen, die über die zur Durchführung einer solchen Überprüfung erforderlichen Kenntnisse verfügt.

4 Das System einer CCP zur Bewertung des Betriebsrisikos wird eng in die Risikomanagementprozesse der CCP eingebunden. Seine Ergebnisse sind fester Bestandteil des Prozesses der Überwachung und Kontrolle des Betriebsrisikoprofils der CCP.

5 Die CCP schaffen ein System für die Berichterstattung an das höhere Management, in dessen Rahmen den maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das Betriebsrisiko Bericht erstattet wird. Die CCP schaffen Verfahren, die es ihnen ermöglichen, unter Berücksichtigung der in den Berichten an das Management enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

6 Ferner können die CCP bei ihrer zuständigen Behörde die Genehmigung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze beantragen. Die zuständige Behörde kann der CCP gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2006/48/EG die Verwendung fortgeschrittener Messansätze, die auf ihrem eigenen System zur Messung des Betriebsrisikos basieren, genehmigen.

7 CCP, die zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das Betriebsrisiko die in Absatz 6 genannten fortgeschrittenen Messansätze verwenden, halten Eigenkapital in einer Höhe vor, die jederzeit mindestens 80 % des unter Verwendung des Basisindikatoransatzes gemäß Absatz 2 ermittelten Eigenkapitalbedarfs entspricht.

Article 4 Eigenkapitalanforderung für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiken, die nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckt sind

1 CCP berechnen vorbehaltlich der Einschränkungen der Absätze 2 bis 5 ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 1 als Summe aus 8 % ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Gegenparteiausfallrisiko und ihren nach Maßgabe der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG berechneten Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko.

2 Zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das nicht durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckte Marktrisiko verwenden die CCP die in den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2006/49/EG beschriebenen Methoden.

3 Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckte Kreditrisiko verwenden die CCP den in den Artikeln 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG beschriebenen Standardansatz für das Kreditrisiko.

4 Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckte Gegenparteiausfallrisiko verwenden die CCP die in Anhang III Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG beschriebene Marktbewertungsmethode und die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten unter Anwendung von der Aufsicht vorgegebener Volatilitätsanpassungen gemäß Anhang VIII Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG.

5 Sind nicht alle Bedingungen der Artikel 52 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt und nutzt eine CCP nicht ihre Eigenmittel, so wendet die CCP auf ihre Forderungen aus Beiträgen zum Ausfallfonds einer anderen CCP ein Risikogewicht von 1250 % und auf ihre Handelsrisiken mit einer anderen CCP ein Risikogewicht von 2 % an.

Article 5 Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko

1 Die CCP legen der zuständigen Behörde im Einklang mit deren Befugnissen nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre eigene, anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien ihres Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals zur Genehmigung vor.

2 Die Eigenkapitalanforderung für das Geschäftsrisiko entspricht der genehmigten Schätzung und darf nicht unter 25 % der jährlichen Bruttobetriebsausgaben liegen. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bruttobetriebsausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 behandelt.

Article 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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