Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien
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Article 1 Anwendbarkeit einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Die Artikel 49, 50 und 51, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten in Kroatien für das Wirtschaftsjahr 2012/13 nicht. Artikel 56 gilt jedoch für die Zuteilung der einzelstaatlichen Quote im Jahr 2013, die ab dem Wirtschaftsjahr 2013/14 gilt.
Article 2 Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrohrzucker zur Raffination
1 Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2013 wird ein Zollkontingent für 40000 Tonnen für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrohrzucker des KN-Codes 17011410 aus allen Drittländern zu einem Zollsatz von 98 EUR je Tonne eröffnet.
2 Für die Wirtschaftsjahre 2013/14 und 2014/15 wird jeweils ein Zollkontingent für 40000 Tonnen für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrohrzucker des KN-Codes 17011410 aus allen Drittländern zu einem Zollsatz von 98 EUR je Tonne eröffnet.
3 Die nach dieser Verordnung eingeführten Mengen tragen die laufende Nummer 09.4367.
Article 3 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission
Die Vorschriften über Einfuhrlizenzen und die Verwaltung bestimmter EU-Zollkontingente im Zuckersektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 gelten für die Zuckereinfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, sofern nicht in Artikel 4 etwas anderes bestimmt ist.
Article 4 Einfuhrlizenzen
1 Die Einfuhrlizenzen für die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Mengen werden bei den zuständigen kroatischen Behörden beantragt.
2 Einfuhrlizenzen dürfen nur von im kroatischen Hoheitsgebiet ansässigen und nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassenen Vollzeitraffinerien beantragt werden.
3 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 können Einfuhrlizenzanträge für die unter Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Menge erst ab dem 1. Juli 2013 gestellt werden.
4 Der Einfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben: a) in den Feldern 17 und 18: die Rohzuckermengen, die die Mengen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen dürfen; b) in Feld 20: mindestens eine der in Teil A des Anhangs aufgeführten Angaben; c) in Feld 24 (bei Lizenzen): mindestens eine der in Teil B des Anhangs aufgeführten Angaben.
5 Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen gelten nur für Einfuhren nach Kroatien. Sie gelten a) bis zum 31. Januar 2014 für das Zollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1; b) bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs für das Zollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 2.
Article 5 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Zucker“ ist: i) Rüben- und Rohrzucker, fest, des KN-Codes 1701; ii) Zuckersirup der KN-Codes 17026095 und 17029095; iii) Inulin der KN-Codes 17026080 und 17029080; b) „Isoglucose“ ist das Erzeugnis der KN-Codes 17023010, 17024010, 17026010, 17029030 und 21069030; c) „Verarbeitungserzeugnisse“ sind Erzeugnisse mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker/Zuckeräquivalent von mehr als 10 %, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden; d) „Fructose“ ist chemisch reine Fructose des KN-Codes 17025000.
Article 6 Nichterhebungsverfahren
Abweichend von Anhang IV Abschnitt 5 der Beitrittsakte gilt für Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1704, 1904, 1905, 2006, 2007, 2009, 2105 und 2202, die am 1. Juli 2013 in Kroatien entweder in vorübergehender Verwahrung gemäß den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sind oder unter eine zollrechtliche Behandlung bzw. ein Zollverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 15 Buchstabe b und Absatz 16 Buchstaben b bis g derselben Verordnung fallen, der Einfuhrzoll gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates einschließlich etwaiger Zusatzzölle, die am Tag des Entstehens der Zollschuld gelten.
Article 7 Feststellung der Überschussmengen
1 Die Kommission stellt bis spätestens 31. Januar 2014 nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für Kroatien fest, welche Mengen a) Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen (in Weißzuckeräquivalent), b) Isoglucose (Trockenstoff), c) Fructose über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Juli 2013 hinausgehen und auf Kosten Kroatiens vom Markt genommen werden müssen.
2 Zur Feststellung der Überschussmengen gemäß Absatz 1 wird insbesondere geprüft, wie sich die folgenden Faktoren im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 im Vergleich zu den drei vorangegangenen Jahren, d. h. im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012, entwickelt haben: a) eingeführte und ausgeführte Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose; b) Erzeugung, Verbrauch und Bestände von Zucker und Isoglucose; c) die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.
Article 8 Feststellung von Überschussmengen bei den Marktteilnehmern
1 Kroatien verfügt am 1. Juli 2013 über ein System zur Feststellung gehandelter oder erzeugter Überschussmengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose bei den Marktteilnehmern. Das System stützt sich insbesondere auf die Rückverfolgung der Einfuhren, steuerliche Überwachung sowie Erhebungen auf der Grundlage der Bücher und Lagerbestände bei den Marktteilnehmern und umfasst Maßnahmen wie Risikogarantien und Einfuhrlizenzen. Das System basiert auf einer Risikobewertung, bei der insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen wird: a) Art der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer; b) Lagerkapazitäten; c) Umfang der Wirtschaftstätigkeit.
2 Kroatien wendet das System gemäß Absatz 1 an, um die betreffenden Marktteilnehmer zu zwingen, auf eigene Kosten eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose vom Markt zu nehmen.
Article 9 Beseitigung der Überschussmengen
1 Kroatien gewährleistet, dass eine der Überschussmenge gemäß Artikel 7 Absatz 1 entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose bis spätestens 31. Oktober 2014 ohne EU-Intervention vom Markt genommen wird.
2 Die nach Artikel 7 festgestellten Überschussmengen werden ohne EU-Intervention auf eine der folgenden Weisen vom Markt genommen: a) Ausfuhr aus der EU durch die betreffenden Marktteilnehmer, ohne staatliche Beihilfen; b) Verwendung im Brennstoffsektor; c) Denaturierung zu Futtermittelzwecken gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 100/72 der Kommission ohne Beihilfen.
Article 10 Bei Überschussmengen zu entrichtender Betrag
Überschreiten die von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgestellten Gesamtmengen die Gesamtmengen gemäß Artikel 8, so wird von Kroatien ein der Differenz zwischen diesen beiden Mengen entsprechender Betrag (in Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent), multipliziert mit der größten positiven Differenz zwischen dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 monatlich erfassten durchschnittlichen EU-Marktpreis für Zucker und dem Monatsdurchschnitt der Notierungen für Weißzucker (in Euro-Äquivalent) am Londoner Weißzucker-Futures-Markt Nr. 5 für den nächstmöglichen Termin zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Oktober 2014 erhoben. Dieser Betrag wird um 50 EUR/Tonne erhöht. Der Betrag wird bis spätestens 30. Juni 2015 dem EU-Haushalt gutgeschrieben.
Article 11 Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch die Marktteilnehmer
1 Die betreffenden Marktteilnehmer weisen Kroatien bis spätestens 31. Januar 2015 nach, dass sie ihre in Anwendung von Artikel 8 festgestellten individuellen Überschussmengen Zucker und Isoglucose gemäß Artikel 9 Absatz 2 und auf eigene Kosten vom Markt genommen haben.
2 Wird Zucker oder Isoglucose gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a vom Markt genommen, so ist die Ausfuhr anhand folgender Unterlagen nachzuweisen: a) der Ausfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 951/2006 und (EG) Nr. 376/2008 der Kommission erteilt wurden; b) der für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008. Der Antrag auf die in Unterabsatz 1 genannte Ausfuhrlizenz enthält in Feld 20 folgenden Vermerk: „zur Ausfuhr gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013“. Die Ausfuhrlizenz enthält in Feld 22 folgenden Vermerk: „ohne Erstattung auszuführen … (Menge, für die diese Lizenz erteilt wurde) kg“. Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 31. Oktober 2014.
3 Wird nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 nachgewiesen, dass die betreffenden Mengen vom Markt genommen wurden, so erhebt Kroatien von dem betreffenden Marktteilnehmer einen seiner in Anwendung von Artikel 8 festgestellten individuellen Überschussmenge entsprechenden Betrag, multipliziert mit 500 EUR/Tonne (Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent). Dieser Betrag wird dem nationalen Haushalt Kroatiens gutgeschrieben.
Article 12 Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch Kroatien
1 Kroatien weist der Kommission bis spätestens 28. Februar 2015 nach, dass die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Überschussmenge gemäß den Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 vom EU-Markt genommen wurde, und gibt an, welche Mengen nach welcher Methode vom Markt genommen wurden.
2 Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird von Kroatien ein der nicht vom Markt genommenen Menge (in Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent) entsprechender Betrag, multipliziert mit der größten positiven Differenz zwischen dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 monatlich erfassten durchschnittlichen EU-Marktpreis für Zucker und dem Monatsdurchschnitt der Notierungen für Weißzucker (in Euro-Äquivalent) am Londoner Weißzucker-Futures-Markt Nr. 5 für den nächstmöglichen Termin zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Oktober 2014 erhoben. Dieser Betrag wird um 50 EUR/Tonne erhöht. Von dem Gesamtbetrag werden gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erhobene Beträge abgezogen. Dieser Betrag wird bis spätestens 30. Juni 2015 dem EU-Haushalt gutgeschrieben. Die Beträge gemäß Unterabsatz 1 und Artikel 10 werden nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis spätestens 30. April 2015 auf der Grundlage der Mitteilungen Kroatiens gemäß Absatz 1 festgesetzt.
Article 13 Kontrollen
1 Kroatien trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels und legt insbesondere die Verfahren fest, die erforderlich sind, um zu kontrollieren, ob die Überschussmenge gemäß Artikel 7 Absatz 1 vom Markt genommen wurde.
2 Kroatien teilt der Kommission bis spätestens 30. September 2013 Folgendes mit: a) Informationen über das für die Feststellung der Überschussmengen gemäß Artikel 8 eingerichtete System; b) die Mengen Zucker, Isoglucose, Fructose und Verarbeitungserzeugnisse, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 monatlich ein- und ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Einfuhren aus und Ausfuhren nach i) der EU in ihrer Zusammensetzung vom 30. Juni 2013; ii) Drittländern; c) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 die jährlich erzeugten und die aus eingeführtem Rohzucker raffinierten Mengen Zucker und Isoglucose, aufgeschlüsselt, je nach Fall, nach Quotenzucker und Nicht-Quotenzucker, und den Jahresverbrauch an Zucker und Isoglucose; d) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 die jeweils zum 1. Juli jedes Jahres vorhandenen Zucker- und Isoglucosebestände.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
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